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Recht verständlich erklärt. Beiträge zu Arbeit, Verkehr und Unternehmen.
Lohn nach unwirksamer Kündigung: Welche Bewerbungsinformationen darf der Arbeitgeber verlangen?Beitrag lesenBeitrag schließen
Nach einer unwirksamen Kündigung kann der Arbeitgeber zur Nachzahlung von Lohn verpflichtet sein. Häufig entsteht dann Streit darüber, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine andere zumutbare Beschäftigung hätte finden können. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu eine wichtige Grenze gezogen: Der Arbeitgeber darf bestimmte Informationen über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters verlangen. Ein selbständig einklagbarer Anspruch auf eine umfassende Bewerbungsakte besteht dagegen nicht.
Die vollständigen Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. August 2026 sind bislang nicht veröffentlicht. Die folgende Einordnung stützt sich deshalb bei der neuen Entscheidung auf die amtliche Pressemitteilung und ordnet sie in die bereits veröffentlichte Rechtsprechung ein.
Warum Bewerbungen für den Annahmeverzugslohn wichtig werden können
Erweist sich eine Kündigung als unwirksam und nimmt der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung trotzdem nicht an, kann ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs entstehen. Vereinfacht gesagt erhält der Arbeitnehmer den Lohn, obwohl er in diesem Zeitraum nicht gearbeitet hat und die ausgefallene Arbeit später nicht nachholen muss. Anzurechnen ist aber unter anderem, was er durch eine andere Beschäftigung verdient oder zu verdienen böswillig unterlassen hat (§ 615 BGB; § 11 KSchG).
„Böswillig“ bedeutet nicht, dass jede erfolglose oder unterlassene Bewerbung automatisch den Lohnanspruch mindert. Es muss eine konkrete, zumutbare Arbeitsmöglichkeit gegeben haben, die der Arbeitnehmer kannte oder deren Kenntnis er treuwidrig verhindert hat. Ob die Arbeit zumutbar war und ob ein Unterlassen als böswillig zu bewerten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Einwendung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, Rn. 27 bis 28 und 46).
Worum ging es in der neuen BAG-Entscheidung?
Im Verfahren verlangte ein Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugsvergütung. Der Arbeitgeber hielt ihm entgegen, er habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Mit einer Stufenwiderklage verlangte der Arbeitgeber umfangreiche Auskünfte: Der Arbeitnehmer sollte behördliche Vermittlungsvorschläge mit den angebotenen Arbeitsbedingungen nennen, seine Reaktion darauf und das Bewerbungsergebnis mitteilen, Bewerbungsunterlagen vorlegen und außerdem über eigene Bemühungen um eine neue Stelle berichten.
Das Bundesarbeitsgericht hob das Teilurteil der Vorinstanz aus prozessualen Gründen auf. Die Widerklage war unzulässig bedingt erhoben worden. Die Sache wurde an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Über den Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers ist damit nicht abschließend entschieden (BAG, Urteil vom 26.08.2026 – 5 AZR 37/25, Pressemitteilung 29/26).
Welche Informationen kann der Arbeitgeber selbständig verlangen?
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich Auskunft darüber verlangen, welche konkreten Stellenangebote die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter übermittelt hat. Dazu können insbesondere Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung gehören. Der Grund: Ohne diese Informationen kann der Arbeitgeber regelmäßig nicht beurteilen und vortragen, ob eine konkrete andere Beschäftigung geeignet und zumutbar gewesen sein könnte.
Diesen Auskunftsanspruch hatte das Bundesarbeitsgericht bereits 2020 aus Treu und Glauben hergeleitet. Er kann gegebenenfalls auch selbständig eingeklagt werden. Die Auskunft über Vermittlungsvorschläge entscheidet jedoch noch nicht darüber, ob tatsächlich Verdienst böswillig unterlassen wurde. Der Arbeitgeber muss anschließend konkrete Umstände vortragen, die für die Eignung und Zumutbarkeit der Stelle sowie ein vorwerfbares Unterlassen sprechen (§ 242 BGB; BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, Rn. 28 bis 38 und 48 bis 50).
Wo endet der selbständige Auskunftsanspruch?
Nach der neuen Entscheidung reicht der selbständig einklagbare Auskunftsanspruch nicht weiter. Der Arbeitgeber kann auf diesem Weg nicht zusätzlich verlangen, dass der Arbeitnehmer umfassend offenlegt, ob, wie und mit welchem Ergebnis er sich auf die behördlichen Vorschläge beworben hat. Auch über eigene, unabhängig von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter unternommene Stellensuchen besteht danach kein solcher Auskunftsanspruch.
Das ist allerdings kein Freibrief, Bewerbungsbemühungen einzustellen oder Fragen im Zahlungsprozess unbeantwortet zu lassen. Hat der Arbeitgeber konkrete geeignete und zumutbare Stellen dargelegt, trifft den Arbeitnehmer eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Er muss dann im Prozess im Rahmen seiner Wahrheits- und Erklärungspflicht näher schildern, wie er auf diese Angebote reagiert hat und weshalb es nicht zu einer Beschäftigung kam. Diese prozessuale Mitwirkung verschiebt die eigentliche Beweislast nicht auf den Arbeitnehmer (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO; BAG, Urteil vom 26.08.2026 – 5 AZR 37/25, Pressemitteilung 29/26).
Bestätigung der bisherigen Linie – mit einer klaren Grenze
Das Urteil ist nach dem derzeit veröffentlichten Stand keine Abkehr von der Entscheidung aus dem Jahr 2020. Der Fünfte Senat bestätigt, dass der Arbeitgeber die Inhalte behördlicher Vermittlungsvorschläge kennen muss, um seine Einwendung überhaupt konkret vorbereiten zu können. Zugleich begrenzt er den materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch auf genau diese erste Informationsstufe.
Die zweite Stufe gehört in den Annahmeverzugsprozess: Erst wenn der Arbeitgeber geeignete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten konkret bezeichnet, muss der Arbeitnehmer substantiiert zu seinem Umgang mit diesen Möglichkeiten vortragen. Ein pauschales Verlangen nach sämtlichen Bewerbungen, Absagen und selbst gesuchten Stellen soll die gesetzliche Verteilung von Darlegungs- und Beweislast nicht vorwegnehmen.
Fiktives Beispiel: Vermittlungsvorschlag und Bewerbung
Fiktives Beispiel: Eine Arbeitnehmerin gewinnt den Kündigungsschutzprozess und verlangt den Lohn für die Zeit, in der der Arbeitgeber sie nicht beschäftigt hat. Während dieser Zeit erhielt sie von der Agentur für Arbeit zwei Vermittlungsvorschläge. Der frühere Arbeitgeber kann grundsätzlich Auskunft über diese Vorschläge und die angebotenen Arbeitsbedingungen verlangen. Er kann aber nicht allein mit einem selbständigen Auskunftsantrag eine vollständige Dokumentation aller Bewerbungsschritte und sämtlicher eigener Stellensuchen erzwingen.
Trägt der Arbeitgeber im Zahlungsprozess anschließend konkret vor, eine der vorgeschlagenen Stellen sei fachlich geeignet, erreichbar und zu zumutbaren Bedingungen angeboten worden, sollte die Arbeitnehmerin nachvollziehbar erklären können, wann und wie sie reagiert hat. Ob ihr Verhalten böswillig war, ist erst danach anhand aller Umstände zu bewerten.
Was Arbeitnehmer jetzt dokumentieren sollten
- Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters vollständig speichern.
- Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort, Vergütung und Zugangstag festhalten.
- Bewerbungen, Rückfragen, Vorstellungsgespräche und Absagen geordnet dokumentieren.
- Besondere Gründe notieren, aus denen eine Stelle ungeeignet oder unzumutbar erschien.
- Eigene Stellensuchen ebenfalls festhalten, auch wenn darüber kein selbständiger Auskunftsanspruch besteht.
- Im Prozess nicht pauschal schweigen, sondern auf konkret bezeichnete Stellen wahrheitsgemäß und nachvollziehbar reagieren.
Die neue Entscheidung schützt Arbeitnehmer vor einem unbegrenzten selbständigen Auskunftsanspruch. Sie nimmt ihnen aber nicht die Obliegenheit, zumutbare Erwerbsmöglichkeiten ernsthaft zu prüfen und ihren Umgang mit konkreten Stellenangeboten im Streitfall erklären zu können. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Arbeitsrecht.
Rechtsstand: 24. September 2026. Die vollständigen Gründe zu BAG 5 AZR 37/25 waren zu diesem Zeitpunkt in der amtlichen Entscheidungsdatenbank noch nicht veröffentlicht.
Geschäftskunde zahlt nicht: Mahnung, Verzugszinsen und Kosten richtig einordnenBeitrag lesenBeitrag schließen
Eine offene Rechnung bedeutet noch nicht automatisch, dass Ihr Geschäftskunde im Zahlungsverzug ist. Für Verzugszinsen, die 40-Euro-Pauschale und den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten kommt es darauf an, ob die Forderung fällig ist und der Schuldner rechtlich in Verzug geraten ist. Wer diese Schritte sauber trennt und dokumentiert, kann eine Forderung gezielter durchsetzen und vermeidbare Kostenstreitigkeiten verhindern.
1. Zuerst prüfen: Besteht die Forderung und ist sie fällig?
Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem Sie die vereinbarte Zahlung verlangen können. Haben die Vertragsparteien keinen Zahlungstermin bestimmt, kann die Leistung grundsätzlich sofort verlangt werden (§ 271 BGB). Das bedeutet aber nicht, dass jede Rechnung schon mit ihrem Versand durchsetzbar ist. Entscheidend bleiben Vertrag, Auftrag und gegebenenfalls besondere Regeln für die jeweilige Leistung.
Prüfen Sie deshalb vor der ersten Mahnung: Welche Leistung wurde vereinbart? Wurde sie vollständig erbracht und nachweisbar übergeben? War bei einer Werkleistung eine Abnahme erforderlich? Welches Zahlungsziel wurde vertraglich festgelegt und wann ging die Rechnung zu? Ein erst auf der Rechnung genanntes Zahlungsziel ändert eine abweichende Vertragsvereinbarung nicht automatisch.
Auch Einwendungen des Kunden gehören in diese Vorprüfung. Beanstandet er die Leistung, beruft er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht oder rechnet er mit einer Gegenforderung auf, sollte zunächst geklärt werden, welcher Betrag tatsächlich durchsetzbar ist. Ein Inkassoschritt ersetzt diese Prüfung nicht.
2. Wann setzt eine Mahnung den Kunden in Verzug?
Verzug ist die rechtlich vorwerfbare Verspätung einer fälligen Leistung. Im Regelfall beginnt er, wenn der Schuldner nach Fälligkeit eine Mahnung erhält und trotzdem nicht zahlt. Eine Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung, die geschuldete Zahlung zu leisten. Drei Mahnungen sind nicht erforderlich; grundsätzlich kann eine einzige klare Mahnung genügen (§ 286 Abs. 1 BGB).
Benennen Sie dabei Vertrag oder Rechnung, offenen Betrag und Bankverbindung eindeutig. Eine konkrete, angemessene Zahlungsfrist schafft Klarheit. Die Mahnung kann grundsätzlich auch per E-Mail erfolgen. Im Streitfall müssen Sie ihren Zugang jedoch beweisen können. Bewahren Sie deshalb Versand- und Zustellnachweise sowie die gesamte Korrespondenz auf.
Eine Mahnung ist ausnahmsweise entbehrlich. Das gilt etwa, wenn für die Zahlung bereits vertraglich ein bestimmter Kalendertag festgelegt ist oder der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein. Ist der Rechnungseingang unsicher, greift diese 30-Tage-Regel gegenüber einem Unternehmer spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung. Diese Regeln gelten nicht, wenn der Schuldner die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 2 bis 4 BGB).
3. Verzugszinsen und 40-Euro-Pauschale richtig berechnen
Bei einer Entgeltforderung zwischen Unternehmen beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Gemeint sind Prozentpunkte, nicht neun Prozent des jeweils geltenden Basiszinssatzes. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Basiszinssatz bei 1,52 Prozent. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt daher am 23. September 2026 in einem reinen Unternehmergeschäft 10,52 Prozent jährlich (§ 288 Abs. 2 BGB; Deutsche Bundesbank, Basiszinssatz ab 1. Juli 2026).
Bei 10.000 Euro Hauptforderung ergeben 30 Verzugstage bei diesem Zinssatz rund 86,47 Euro Zinsen. Ändert sich der Basiszinssatz während eines längeren Verzugszeitraums, muss die Berechnung in Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Zusätzlich kann der Gläubiger einer Entgeltforderung eine Pauschale von 40 Euro verlangen, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Das gilt grundsätzlich auch bei Abschlags- oder Ratenzahlungen. Die Pauschale wird allerdings auf ersatzfähige Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet, soweit diese auf derselben Verzögerung beruhen. Sie kommt also nicht in jedem Fall ungekürzt neben Anwaltskosten hinzu (§ 288 Abs. 5 BGB).
4. Wann sind Anwalts- und weitere Beitreibungskosten ersatzfähig?
Verzugszinsen und die 40-Euro-Pauschale schließen einen weitergehenden Schaden nicht aus. Ersatzfähig können insbesondere erforderliche Kosten einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung sein. Grundlage sind die Regeln über Schadensersatz und Schuldnerverzug (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB).
Entscheidend ist die zeitliche Reihenfolge: Der Kunde muss grundsätzlich bereits in Verzug sein, bevor die betreffende Rechtsverfolgungsmaßnahme beauftragt wird. Soll erst das anwaltliche Schreiben den Verzug auslösen, sind dessen Kosten regelmäßig nicht schon als Verzögerungsschaden ersatzfähig. Anders kann es liegen, wenn der Verzug bereits aufgrund eines fest vereinbarten Zahlungstermins, der 30-Tage-Regel oder einer vorherigen Mahnung eingetreten war.
Auch eigene Mahnkosten dürfen nicht beliebig pauschaliert werden. Maßgeblich ist der tatsächlich erforderliche Aufwand. Allgemeine Verwaltungskosten und Arbeitszeit im normalen Geschäftsbetrieb lassen sich nicht ohne Weiteres auf den Schuldner abwälzen.
5. Mahnverfahren oder Klage: Der erwartete Streit entscheidet
Für eine bezifferte Geldforderung, gegen die voraussichtlich keine sachlichen Einwendungen erhoben werden, kann das gerichtliche Mahnverfahren eine schlanke Möglichkeit sein. Das Mahngericht prüft dabei nicht, ob der Anspruch inhaltlich besteht. Der Mahnbescheid fordert den Schuldner auf, binnen zwei Wochen zu zahlen oder Widerspruch einzulegen (§ 692 ZPO).
Erhebt der Kunde Widerspruch und wird die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, wird die Sache an das zuständige Prozessgericht abgegeben (§ 696 ZPO). Sind bereits Mängelrügen, Aufrechnung oder andere Einwendungen angekündigt, kann eine unmittelbar begründete Klage deshalb zweckmäßiger sein.
Beachten Sie außerdem die Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die maßgeblichen Umstände sowie den Schuldner kennt (§ 195 BGB; § 199 BGB). Eine außergerichtliche Mahnung allein hemmt die Verjährung nicht. Unter anderem die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids kann eine Hemmung bewirken (§ 204 BGB).
6. Fiktives Beispiel und kurze Checkliste
Fiktives Beispiel: Eine Agentur erbringt die vereinbarte Leistung vollständig und schickt ihrem gewerblichen Kunden die Rechnung. Der Vertrag sieht Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang vor. Nach Ablauf dieser Frist sendet die Agentur eine eindeutige Mahnung mit kurzer Nachfrist und kann deren Zugang belegen. Zahlt der Kunde weiterhin nicht und hat er keine durchgreifenden Einwendungen, kann die Agentur nach Eintritt des Verzugs grundsätzlich Verzugszinsen sowie die 40-Euro-Pauschale ansetzen. Vor der Beauftragung eines Anwalts prüft sie, ob die Forderung dokumentiert und unstreitig ist und welcher Verfahrensweg passt.
- Vertrag, Auftrag und einbezogene Geschäftsbedingungen sichern.
- Leistung, Übergabe oder Abnahme sowie Rechnungseingang belegen.
- Fälligkeit und möglichen Verzugsbeginn getrennt bestimmen.
- Einwendungen, Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung prüfen.
- Eine klare Mahnung mit identifizierbarer Forderung und Frist versenden.
- Zinsen, 40-Euro-Pauschale und Rechtsverfolgungskosten getrennt berechnen.
- Verjährung und den passenden Weg – Verhandlung, Mahnverfahren oder Klage – rechtzeitig prüfen.
Eine strukturierte Forderungsakte erleichtert nicht nur die außergerichtliche Durchsetzung. Sie entscheidet häufig auch darüber, ob im gerichtlichen Verfahren Leistung, Fälligkeit, Zugang und Verzug nachvollziehbar dargelegt werden können. Weitere Informationen für Unternehmen finden Sie im Bereich Recht für Unternehmen.
Rechtsstand: 23. September 2026.
Mietwagen oder Nutzungsausfall nach dem Unfall: Was Sie vor der Entscheidung prüfen solltenBeitrag lesenBeitrag schließen
Ist Ihr Auto nach einem unverschuldeten Unfall nicht nutzbar, kommen grundsätzlich zwei Wege in Betracht: Sie mieten für den erforderlichen Zeitraum ein Ersatzfahrzeug oder verlangen eine Nutzungsausfallentschädigung. Welche Lösung wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich durchsetzbar ist, hängt nicht nur von der Ausfalldauer ab. Entscheidend sind vor allem Ihr konkreter Mobilitätsbedarf, die verfügbaren Alternativen, der Mietpreis und Ihre Belege.
Mietwagen und Nutzungsausfall sind Alternativen
Ausgangspunkt ist § 249 BGB: Der Geschädigte soll wirtschaftlich grundsätzlich so stehen, wie er ohne den Unfall stünde. Zugleich verlangt § 254 BGB, einen vermeidbar hohen Schaden nicht entstehen zu lassen. Bei der Ersatzmobilität bedeutet das: Benötigen Sie tatsächlich ständig ein Fahrzeug, können erforderliche Mietwagenkosten ersatzfähig sein. Verzichten Sie auf einen Mietwagen, kann stattdessen eine pauschal berechnete Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommen.
Für denselben Zeitraum gibt es aber nicht beides nebeneinander. Der Bundesgerichtshof bezeichnet Mietwagenkosten und Nutzungsausfall als alternative Abrechnungswege. Werden überhöhte Mietwagenkosten nicht vollständig ersetzt, kann je nach Fall zumindest Nutzungsausfall verlangt werden; eine doppelte Entschädigung scheidet aus (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11, Rn. 20–27).
Prüfen Sie zuerst Ihren tatsächlichen Mobilitätsbedarf
Vor der Anmietung sollten Sie möglichst konkret notieren, wofür und wie häufig Sie ein Fahrzeug brauchen: Arbeitsweg, Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, Arzttermine, Einkäufe oder andere regelmäßig notwendige Fahrten. Prüfen Sie zugleich, ob ein zumutbar nutzbarer Zweitwagen vorhanden ist und ob öffentliche Verkehrsmittel, Taxi oder Fahrgemeinschaften realistische Alternativen sind.
Eine geringe spätere Fahrleistung macht die Anmietung nicht automatisch unwirtschaftlich. Der BGH hat bereits 2013 klargestellt, dass nicht allein eine bestimmte Kilometergrenze entscheidet. Auch bei wenigen Kilometern kann die jederzeitige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs erforderlich sein. Betroffene müssen diesen besonderen Bedarf allerdings konkret darlegen; bloße allgemeine Aussagen reichen im Streitfall häufig nicht (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11, Rn. 13–18).
Mietwagen: Klasse und Preis getrennt prüfen
Wer einen Mietwagen benötigt, darf grundsätzlich ein vergleichbares Fahrzeug wählen. Ein kleineres Modell kann das Kostenrisiko senken. Es schafft aber keinen frei verfügbaren Preisrahmen in Höhe der Kosten einer höheren Fahrzeugklasse.
Genau das hat der BGH mit Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25 präzisiert. Im entschiedenen Fall war ein VW Multivan einer höheren Fahrzeugklasse beschädigt. Der Geschädigte mietete für fünf Tage einen günstigeren VW Tiguan, verlangte aber Mietkosten von insgesamt 1.604,57 Euro. Die Haftpflichtversicherung zahlte 523 Euro; die Klage auf den Rest blieb auch vor dem BGH erfolglos. Maßgeblich waren die erforderlichen Kosten der tatsächlich gemieteten niedrigeren Klasse. Der Geschädigte durfte einen möglicherweise bestehenden Kostenrahmen für die höhere Klasse nicht dazu verwenden, einen überteuerten Tarif der niedrigeren Klasse zu rechtfertigen (insbesondere Rn. 26–33; amtliche Pressemitteilung vom 18.06.2026).
Die Entscheidung ist keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, sondern eine Klarstellung des Wirtschaftlichkeitsgebots: Auch bei einem freiwilligen „Downgrade“ bleibt zu prüfen, welcher Preis am örtlich und zeitlich relevanten Markt für die gewählte Fahrzeugklasse erreichbar war. Besondere unfallbedingte Leistungen oder eine echte Eilsituation können einen höheren Tarif im Einzelfall erklären. Ohne solche Umstände sollten Sie vor Vertragsschluss mehrere konkret erreichbare Angebote vergleichen und sichern. Notieren Sie Anbieter, Datum, Mietdauer, Fahrzeugklasse, Gesamtpreis, Selbstbeteiligung und erforderliche Zusatzleistungen. Prüfen Sie auch ein konkretes günstigeres Angebot der gegnerischen Versicherung, bevor Sie es ablehnen.
Der BGH überträgt das sogenannte Werkstattrisiko nicht auf den Mietwagenpreis. Vereinfacht gesagt: Fehler einer Werkstatt sind für Unfallgeschädigte oft schwer zu erkennen; Mietpreise lassen sich dagegen typischerweise unmittelbar erfragen und vergleichen. Eine bezahlte Rechnung belegt deshalb nicht automatisch, dass der gesamte Betrag erforderlich war (BGH, Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25, Rn. 35–38).
Nutzungsausfall: Wann die pauschale Entschädigung passt
Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, kann Nutzungsausfall die passendere Lösung sein. Er entschädigt den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit Ihres Fahrzeugs, ohne dass Sie konkrete Ersatzkosten nachweisen müssen. Erforderlich sind aber ein Nutzungswille und eine tatsächliche Beeinträchtigung. Bestand kein Nutzungswille oder stand ein zumutbar einsetzbarer Zweitwagen bereit, kann der Anspruch entfallen. Auch eine verletzungsbedingte Fahrunfähigkeit kann relevant sein; dabei kommt es darauf an, ob das Fahrzeug sinnvoll durch eine andere Person für Ihre Zwecke genutzt worden wäre.
Die Höhe richtet sich nicht nach einem gesetzlichen Einheitssatz. In der Praxis werden Fahrzeugtyp, Alter und anerkannte Tabellen als Schätzgrundlage herangezogen. Ebenso muss die ersatzfähige Ausfalldauer nachgewiesen werden. Hilfreich sind Gutachten, Reparaturauftrag und -rechnung, Reparaturablaufplan oder bei Eigenreparatur eine Bestätigung über die wiederhergestellte Fahrbereitschaft. Bei einem Totalschaden sind die konkret erforderliche Prüfungs- und Wiederbeschaffungszeit sowie mögliche Verzögerungsgründe zu dokumentieren.
Ein fiktives Beispiel
Frau L. benötigt ihr Auto werktäglich für den Arbeitsweg; eine zumutbare Busverbindung gibt es nicht. Die Werkstatt prognostiziert sechs Reparaturtage. Sie findet online drei verfügbare Mietwagen derselben kleineren Klasse und speichert die Gesamtpreise. Weil sie mobil bleiben muss, wählt sie ein marktgerechtes Angebot. Diese Unterlagen helfen, Erforderlichkeit und Preis zu belegen.
Anders kann es liegen, wenn Frau L. im Homeoffice arbeitet, für die sechs Tage einen geeigneten Zweitwagen nutzen kann und keine weiteren notwendigen Fahrten anstehen. Dann besteht möglicherweise weder ein erforderlicher Mietwagenbedarf noch eine spürbare Nutzungseinbuße. Ob Nutzungsausfall verlangt werden kann, ist anhand der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten zu prüfen. Das Beispiel ist fiktiv; einzelne Umstände können die Bewertung verändern.
Praktische Checkliste vor Ihrer Entscheidung
- Klären Sie Fahrfähigkeit, voraussichtliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer und Haftung.
- Schreiben Sie Ihren konkreten täglichen Mobilitätsbedarf und vorhandene Alternativen auf.
- Vergleichen und speichern Sie erreichbare Mietwagenangebote einschließlich aller Nebenkosten.
- Wählen Sie keine höhere Fahrzeugklasse als nötig; auch ein kleineres Fahrzeug muss marktgerecht bepreist sein.
- Reagieren Sie auf konkrete günstigere Vermittlungsangebote der Versicherung und dokumentieren Sie, weshalb sie nutzbar oder unzumutbar sind.
- Bewahren Sie Mietvertrag, Rechnung, Zahlungsbeleg, Gutachten und Reparaturnachweise auf.
- Rechnen Sie Mietwagen und Nutzungsausfall für denselben Zeitraum nicht doppelt ab.
- Melden Sie absehbare Verzögerungen, etwa wegen fehlender Vorfinanzierung oder Ersatzteilen, frühzeitig und nachweisbar.
Die richtige Wahl lässt sich daher nicht allein nach einer Tagespauschale treffen. Wer Bedarf, Preisvergleich und Ausfalldauer früh dokumentiert, reduziert das Risiko, später auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Verkehrsrecht.
Rechtsstand: 22.09.2026.
Kündigung erhalten: Was jetzt bei Zugang, Klagefrist und Unterlagen zähltBeitrag lesenBeitrag schließen
Eine Kündigung löst oft sofort viele Fragen aus: Ist sie wirksam? Wann endet das Arbeitsverhältnis? Muss ich schon reagieren, obwohl noch verhandelt wird? Für die ersten Tage ist vor allem eines wichtig: Sichern Sie das Zugangsdatum, lassen Sie die Dreiwochenfrist prüfen und stellen Sie die entscheidenden Unterlagen zusammen. Die Kündigungsfrist und die Klagefrist sind dabei zwei verschiedene Dinge.
1. Entscheidend ist der Zugang – nicht das Datum auf dem Schreiben
Eine Kündigungserklärung wird grundsätzlich in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie Ihnen zugeht. Ob sie das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet, hängt zusätzlich von ihrer Form und weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen ab. Nach § 130 BGB genügt bei einem Brief, dass er in Ihren Herrschaftsbereich gelangt und Sie unter gewöhnlichen Umständen von ihm Kenntnis nehmen können. Beim Hausbriefkasten ist deshalb regelmäßig der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach den üblichen Verhältnissen mit der nächsten Leerung zu rechnen ist. Wann Sie den Brief tatsächlich lesen, ist nicht zwingend entscheidend.
Das Bundesarbeitsgericht stellt auf eine generalisierende Betrachtung ab. Krankheit, Urlaub oder eine persönlich späte Briefkastenleerung verschieben den Zugang normalerweise nicht. Zugleich gibt es keine starre bundesweite Uhrzeit. Die örtlichen üblichen Zustellzeiten können eine Rolle spielen. Das hat das Gericht im Urteil vom 22. August 2019 – 2 AZR 111/19, Rn. 12 bis 16 erläutert.
Notieren Sie daher sofort, wann und wie Sie das Schreiben erhalten haben. Bewahren Sie den Umschlag auf. Halten Sie fest, wer den Brief aus dem Kasten genommen oder persönlich entgegengenommen hat. Bei einem Zugangsstreit trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Beweislast. Darauf sollte man sich dennoch nicht verlassen.
Gerade beim Einwurf-Einschreiben kommt es auf die konkreten Nachweise an. Steht fest, dass ein Bediensteter der Deutschen Post den Brief an einem bestimmten Tag eingeworfen hat, kann nach dem BAG-Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23, Rn. 10 bis 16 für einen Einwurf während der üblichen Postzustellzeiten ein Anscheinsbeweis sprechen. Anders liegt es, wenn nur ein Einlieferungsbeleg und der Online-Status „zugestellt“ vorliegen: Das genügte dem BAG im Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24, Rn. 8 bis 20 nicht als Zugangsnachweis. Das ist keine widersprüchliche Rechtsprechung. Die Entscheidungen betreffen unterschiedliche Beweislagen.
2. Eine Kündigung braucht Papier und Unterschrift
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf nach § 623 BGB der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Schriftform bedeutet nach § 126 BGB grundsätzlich eine Urkunde mit eigenhändiger Namensunterschrift. Eine E-Mail, ein eingescanntes Schreiben oder eine Nachricht über einen Messenger erfüllt diese Form nicht.
Trotzdem sollten Sie eine elektronische Kündigungsnachricht nicht ignorieren. Möglicherweise wird zusätzlich ein unterschriebenes Original zugestellt. Dann kann dessen Zugang die Klagefrist auslösen. Auch Zweifel an der Unterschrift oder an der Vertretungsberechtigung sollten früh geprüft werden.
3. Drei Wochen für die Klage – unabhängig von der Kündigungsfrist
Wer die Unwirksamkeit einer schriftlichen Kündigung geltend machen will, muss nach § 4 KSchG grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam.
Diese Dreiwochenfrist ist nicht mit der Kündigungsfrist zu verwechseln. Die Kündigungsfrist bestimmt, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Die Klagefrist bestimmt, bis wann die Kündigung gerichtlich angegriffen werden muss. Eine lange Kündigungsfrist schafft deshalb nicht automatisch mehr Zeit für die Entscheidung über eine Klage.
Die Dreiwochenfrist gilt grundsätzlich auch während einer Probezeit und in einem Kleinbetrieb. Zwar kann dort der allgemeine Kündigungsschutz eingeschränkt sein. § 23 Abs. 1 KSchG nimmt die §§ 4 bis 7 KSchG von dieser Einschränkung jedoch ausdrücklich aus. Außerdem können unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz andere Unwirksamkeitsgründe bestehen.
Warten Sie nicht auf das Ergebnis interner Gespräche, eine Antwort des Betriebsrats oder Verhandlungen über eine Abfindung. Solche Gespräche ersetzen die Klageerhebung nicht. Ist eine behördliche Zustimmung erforderlich, enthält § 4 KSchG eine besondere Regel zum Fristbeginn. Sonderfälle sollten jedoch sofort individuell geprüft werden.
4. Eine verspätete Klage wird nur ausnahmsweise zugelassen
Nach § 5 KSchG kann eine verspätete Klage nachträglich zugelassen werden, wenn die betroffene Person trotz aller nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert war. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden; sechs Monate nach Ende der versäumten Frist ist er ausgeschlossen.
Diese Regel ist kein verlässliches Sicherheitsnetz. Wer Zweifel am Zugangsdatum hat, sollte deshalb mit dem frühestmöglichen vertretbaren Datum rechnen und nicht bis zum letzten Tag warten.
5. Diese Unterlagen helfen bei der ersten Prüfung
- Kündigungsschreiben vollständig, einschließlich aller Anlagen und des Umschlags
- Arbeitsvertrag, Nachträge sowie einschlägige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
- die letzten Gehaltsabrechnungen und Angaben zu variablen Vergütungen
- Abmahnungen, Zielvereinbarungen und wichtige Personalgespräche
- Informationen zur Betriebszugehörigkeit, zur ungefähren Beschäftigtenzahl und zu vergleichbaren Arbeitsplätzen
- Unterlagen zu Urlaub, Überstunden, Freistellung oder einem Abfindungsangebot
- Hinweise auf möglichen Sonderkündigungsschutz, etwa Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Gleichstellung, Elternzeit oder ein Betriebsratsamt
Bei einer Schwangerschaft kann schon die rechtzeitige Mitteilung an den Arbeitgeber entscheidend sein; § 17 MuSchG enthält hierfür eine Zweiwochenregel. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf nach § 168 SGB IX grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Beide Bereiche haben weitere Voraussetzungen und Ausnahmen. Teilen Sie solche Umstände daher frühzeitig mit, damit sie konkret geprüft werden können.
Für eine erste Einschätzung ist nicht das gesamte berufliche E-Mail-Postfach nötig. Sinnvoller sind wenige, gezielt ausgewählte Unterlagen, die Kündigungsgrund, Tätigkeit, Beschäftigungsdauer und mögliche Schutzrechte betreffen.
6. Parallel handeln: Arbeitsuchendmeldung und keine vorschnelle Unterschrift
Endet das Arbeitsverhältnis voraussichtlich in weniger als drei Monaten, müssen Sie sich nach § 38 Abs. 1 SGB III grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitsuchend melden. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Sie gegen die Kündigung klagen. Die Arbeitsuchendmeldung ist von einer später erforderlichen Arbeitslosmeldung zu unterscheiden.
Unterschreiben Sie einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, einen Klageverzicht oder eine Ausgleichsklausel nicht unter Zeitdruck. Solche Erklärungen können Ansprüche abschneiden und sozialrechtliche Folgen haben. Ein Abfindungsangebot hemmt die Dreiwochenfrist nicht.
7. Fiktives Beispiel und kurze Checkliste
Fiktives Beispiel: Eine Arbeitnehmerin findet am Mittwoch ein Kündigungsschreiben im Briefkasten. Der Umschlag deutet auf eine Zustellung am Montag hin. Dass sie den Brief erst am Mittwoch gelesen hat, bedeutet nicht automatisch, dass er erst dann zugegangen ist. Sie bewahrt den Umschlag auf, notiert die Umstände, meldet sich arbeitsuchend und lässt vorsorglich den Montag als möglichen Fristbeginn prüfen. Parallel sammelt sie Vertrag, Abrechnungen und Informationen zu ihrer Schwangerschaft. Verhandlungen über eine Abfindung führt sie nur, ohne die Klagefrist aus dem Blick zu verlieren.
- Zugangstag und Zugangsweg sofort dokumentieren.
- Kündigung und Umschlag vollständig sichern.
- Dreiwochenfrist unverzüglich berechnen lassen.
- Sonderkündigungsschutz und erforderliche Mitteilungen prüfen.
- Innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden, wenn das Ende weniger als drei Monate entfernt ist.
- Nichts unterschreiben, was Klage oder Ansprüche ausschließen kann.
Eine erste arbeitsrechtliche Prüfung sollte deshalb nicht nur den Kündigungsgrund betrachten. Ebenso wichtig sind Form, Zugang, Frist, Beendigungsdatum und mögliche Nebenansprüche. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Arbeitsrecht.
Rechtsstand: 21. September 2026. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Elektronischer Widerruf im Onlineshop: Was Unternehmen seit Juni 2026 umsetzen müssenBeitrag lesenBeitrag schließen
Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen bei vielen online geschlossenen Fernabsatzverträgen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Ein einfacher Hinweis auf eine E-Mail-Adresse oder das bisherige Muster-Widerrufsformular reicht dafür nicht. Entscheidend sind der Anwendungsbereich, ein zweistufiger Bedienungsablauf und eine unverzügliche Eingangsbestätigung. Dieser Beitrag zeigt, was kleinere Onlineshops und digitale Dienstleistungsanbieter praktisch prüfen sollten.
Wann die elektronische Widerrufsfunktion erforderlich ist
Die Pflicht steht seit dem 19. Juni 2026 in § 356a BGB. Sie gilt, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen:
- Ein Unternehmer schließt mit einem Verbraucher einen Fernabsatzvertrag.
- Der Vertrag wird über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, etwa über eine Website, eine App oder eine Plattform.
- Für den Vertrag besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Ein Fernabsatzvertrag setzt nach § 312c BGB grundsätzlich voraus, dass für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden und der Abschluss in einem für den Fernabsatz organisierten System erfolgt. Eine Website, auf der Interessenten nur unverbindlich Kontakt aufnehmen oder ein Angebot anfordern, löst die Pflicht deshalb nicht allein durch ihre Existenz aus. Maßgeblich ist, ob über die Oberfläche tatsächlich ein Vertrag geschlossen wird.
Ebenso wenig besteht die Pflicht für jeden Vertrag automatisch. § 312g BGB enthält zahlreiche Ausnahmen vom Widerrufsrecht, etwa für bestimmte individuell angefertigte oder schnell verderbliche Waren. Außerdem ist § 356a BGB eine verbraucherschützende Regelung: Reine Geschäfte zwischen Unternehmen werden nicht erfasst.
Erster Schritt: „Vertrag widerrufen“ muss leicht erreichbar sein
Die erste Funktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung bezeichnet sein. Sie muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Die Gesetzesbegründung erläutert, dass ein unmittelbar erreichbarer Link auf jeder Unterseite geeignet sein kann. Eine unauffällige Einordnung zwischen AGB und Impressum ohne optische Hervorhebung genügt regelmäßig nicht. Die amtliche Begründung nennt dafür insbesondere Kontrast, Farbwahl und eine klare Abgrenzung (BT-Drs. 21/1856, S. 37 f.).
Besonders wichtig ist der Zugang: Wer einen Gastkauf ermöglicht, sollte den Widerruf nicht von einer Registrierung oder einem Kundenkonto abhängig machen. Nur wenn der Vertrag ausschließlich über ein Kundenkonto geschlossen werden konnte, kann die Bereitstellung allein im Login-Bereich ausreichen. Unternehmen, die den konkreten Lauf jeder Widerrufsfrist technisch nicht zuverlässig bestimmen können, dürfen die Funktion nach der Gesetzesbegründung pauschal verfügbar halten. Ihre bloße Anzeige bedeutet nicht, dass im Einzelfall tatsächlich noch ein Widerrufsrecht besteht.
Zweiter Schritt: Angaben erfassen und Widerruf bestätigen lassen
Nach dem Aufruf der Funktion muss der Verbraucher ohne Weiteres drei Arten von Informationen eingeben oder bestätigen können: seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des betroffenen Vertrags oder Vertragsteils und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Das kann beispielsweise eine E-Mail-Adresse sein. Ist der Nutzer bereits eingeloggt und sind die Angaben vorhanden, soll er sie nicht erneut eingeben müssen.
Anschließend folgt eine zweite, gut lesbare Bestätigungsfunktion. Sie muss „Widerruf bestätigen“ oder eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung tragen. Erst mit dieser Betätigung wird die Widerrufserklärung übermittelt. Der zweistufige Ablauf schützt vor einem versehentlichen Widerruf. Ein zusätzliches drittes Bestätigungsfenster verlangt das Gesetz nicht. Bei Bestellungen mit mehreren Waren oder Leistungen sollte der Ablauf eindeutig erkennen lassen, ob der ganze Vertrag oder nur ein abgrenzbarer Teil widerrufen wird.
Eingangsbestätigung: Inhalt, Datum und Uhrzeit dokumentieren
Nach der Bestätigung muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Ein dauerhafter Datenträger ist ein Medium, auf dem der Verbraucher die Information unverändert speichern und später wiedergeben kann; praktisch kommt insbesondere eine E-Mail in Betracht. Die Bestätigung muss mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten.
Die Wortwahl sollte sorgfältig sein. „Wir bestätigen den Eingang Ihres Widerrufs“ beschreibt nur den Zugang. „Ihr Widerruf ist wirksam“ kann dagegen den unzutreffenden Eindruck erwecken, Frist, Berechtigung und Reichweite seien bereits geprüft. Auch darauf weist die amtliche Gesetzesbegründung ausdrücklich hin. Für die Frist gilt: Versendet der Verbraucher die Erklärung über die Funktion rechtzeitig, behandelt § 356a Abs. 5 BGB sie als innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen.
Widerrufsfunktion und Kündigungsbutton sind nicht dasselbe
Der Widerruf löst einen Verbraucher innerhalb einer gesetzlichen Bedenkzeit vom Vertrag. Eine Kündigung beendet dagegen typischerweise ein laufendes Dauerschuldverhältnis für die Zukunft. Deshalb ersetzt die neue Funktion nicht die Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB.
Auch die Beschriftungen unterscheiden sich. § 356a BGB verlangt „Vertrag widerrufen“ und anschließend „Widerruf bestätigen“. § 312k BGB nennt für die Kündigung „Verträge hier kündigen“ und „jetzt kündigen“. Zudem enthält § 312k Abs. 6 BGB eine besondere Rechtsfolge für eine fehlende Kündigungslösung. Eine entsprechende pauschale Sonderfolge steht nicht in § 356a BGB. Verstöße bleiben dennoch erheblich: Die Vorschriften über Fernabsatzverträge sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG und können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche auslösen. Fehlt außerdem die vorgeschriebene Information über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion, kann dies nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB auch für den Beginn der Widerrufsfrist relevant werden. Die Folgen sollten deshalb nicht mit einer pauschalen Formel bewertet werden.
Fiktives Beispiel: Gastbestellung im kleinen Onlineshop
Ein fiktiver Händler verkauft Haushaltswaren über seinen Onlineshop. Kunden können ohne Konto bestellen. Im Seitenfuß steht gut sichtbar „Vertrag widerrufen“. Der Link führt zu einem Formular, in dem Name, Bestellnummer, betroffene Artikel und E-Mail-Adresse angegeben werden können. Danach erscheint „Widerruf bestätigen“. Nach dem Absenden erhält der Kunde sofort eine E-Mail mit den übermittelten Angaben sowie Datum und Uhrzeit.
Würde der Händler die Funktion nur hinter einem Kunden-Login anbieten, könnten Gastbesteller sie nicht leicht erreichen. Würde er dagegen lediglich auf seine allgemeine Kontaktadresse verweisen, fehlte der gesetzlich vorgesehene zweistufige Funktionsablauf. Betreibt der Händler seinen Verkauf über einen Marktplatz, bleibt außerdem zu klären, wer die Funktion technisch bereitstellt. Nach der Gesetzesbegründung muss der Unternehmer die Bereitstellung auch bei einer fremden Plattform sicherstellen und den Plattformbetreiber gegebenenfalls vertraglich einbinden.
Kurze Umsetzungscheckliste
- Welche B2C-Verträge werden über Website, App oder Plattform tatsächlich geschlossen?
- Für welche dieser Verträge besteht ein Widerrufsrecht, und welche gesetzlichen Ausnahmen greifen?
- Ist „Vertrag widerrufen“ ständig, hervorgehoben und ohne unnötige Hürden erreichbar?
- Erfasst der Ablauf nur die erforderlichen Identifikations- und Kontaktdaten?
- Folgt als zweiter Schritt eine eindeutige Funktion „Widerruf bestätigen“?
- Wird unverzüglich eine speicherbare Eingangsbestätigung mit Inhalt, Datum und Uhrzeit versandt?
- Sind Widerrufsbelehrung, Datenschutzhinweise, Kundenkonto, Gastbestellung und Plattformverträge aufeinander abgestimmt?
- Werden Funktion, Versand und Störungen nachvollziehbar protokolliert und regelmäßig getestet?
Die elektronische Widerrufsfunktion ist damit kein einzelner Button, sondern ein rechtlicher und technischer Prozess. Unternehmen sollten ihn gemeinsam mit ihrer Widerrufsbelehrung, dem Bestellweg und der internen Bearbeitung prüfen. Der Rechtsstand dieses Beitrags ist der 19. September 2026. Weitere Hinweise für Unternehmen finden Sie im Bereich Recht für Unternehmen.
Unfallschaden ohne Reparatur abrechnen: Was bei Umsatzsteuer und Nachweisen giltBeitrag lesenBeitrag schließen
Sie müssen ein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht zwingend vollständig reparieren lassen, um den Fahrzeugschaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen. Bei einer sogenannten fiktiven Abrechnung wird der erforderliche Reparaturbetrag anhand eines Gutachtens oder – bei kleineren Schäden – eines Kostenvoranschlags bestimmt. Ausgezahlt wird grundsätzlich der erforderliche Nettobetrag. Umsatzsteuer gehört nur unter engeren Voraussetzungen zum ersatzfähigen Schaden.
Was „fiktive Abrechnung“ tatsächlich bedeutet
„Fiktiv“ heißt nicht, dass der Schaden erfunden wäre. Gemeint ist nur die Berechnungsart: Der Anspruch richtet sich nicht nach einer konkreten Werkstattrechnung, sondern nach den objektiv erforderlichen Reparaturkosten. Die Grundlage ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Was Sie anschließend mit dem ausgezahlten Betrag tun, ist grundsätzlich Ihre Entscheidung.
Davon zu trennen ist die Haftungsfrage. Steht die Gegenseite nur zu einer Quote ein, wird auch der ersatzfähige Fahrzeugschaden entsprechend gekürzt. Außerdem ist zu prüfen, ob ein Reparaturschaden oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Das Gutachten sollte deshalb nicht nur Reparaturkosten nennen, sondern auch Wiederbeschaffungswert und Restwert. Die Regeln zur Abrechnung oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands sind besonders fallabhängig; eine pauschale Auszahlung aller Kalkulationspositionen gibt es nicht.
Warum bei der Abrechnung nach Gutachten meist nur der Nettobetrag zählt
Bei einer Sachbeschädigung schließt der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede später vorgelegte Rechnung automatisch zusätzlich zur fiktiven Abrechnung erstattet wird.
Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwei in sich geschlossene Berechnungswege. Die konkrete Abrechnung knüpft an die tatsächlich durchgeführte Reparatur oder Ersatzbeschaffung und deren Kosten an. Die fiktive Abrechnung ermittelt dagegen den objektiv erforderlichen Betrag ohne Bezug zu den realen Aufwendungen. Wer auf Gutachtenbasis abrechnet, kann deshalb nicht die geschätzten Nettoreparaturkosten mit einzelnen günstigen Positionen aus einer tatsächlich durchgeführten Maßnahme kombinieren. Der BGH bezeichnet eine solche Mischung als unzulässig (Urteil vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 513/19, insbesondere Rn. 17–24).
Auch eine Teilreparatur macht die Umsatzsteuer nicht automatisch ersatzfähig
Besonders deutlich wird die Abgrenzung bei einer Teilreparatur. In einem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Geschädigte zunächst die gutachterlich ermittelten Nettoreparaturkosten erhalten. Danach ließ sie nur einen Teil der Schäden reparieren und verlangte zusätzlich die dabei gezahlte Umsatzsteuer. Der BGH lehnte dies ab: Die Geschädigte hatte ihre Abrechnung nicht insgesamt auf die tatsächlich durchgeführte Reparatur umgestellt, sondern wollte die Umsatzsteuer aus der konkreten Maßnahme mit der im Übrigen fiktiven Berechnung verbinden.
Das gilt nach dem Urteil selbst dann, wenn eine Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit erforderlich sein sollte. Eine solche Reparatur kann für andere Fragen der Schadensabrechnung wichtig sein; sie hebt das Verbot, fiktive und konkrete Elemente zu vermischen, aber nicht auf (BGH, Urteil vom 5. April 2022 – VI ZR 7/21, Rn. 9–18).
Welche Nachweise bei einer fiktiven Abrechnung sinnvoll sind
Ausgangspunkt ist eine belastbare Dokumentation des Unfallschadens. Je nach Schadensumfang kommen insbesondere in Betracht:
- Schadengutachten oder aussagekräftiger Kostenvoranschlag,
- Fotos vom Fahrzeug, den beschädigten Bereichen und der Unfallsituation,
- Angaben zu Vorschäden und bereits früher ausgeführten Reparaturen,
- Rechnungen und Zahlungsnachweise, wenn später konkret abgerechnet werden soll,
- bei streitiger Weiternutzung oder Verkehrssicherheit gegebenenfalls geeignete Nachweise über Zustand und Nutzung des Fahrzeugs.
Bei einer reinen fiktiven Abrechnung müssen Geschädigte grundsätzlich nicht offenlegen, ob, wie oder zu welchen Kosten sie tatsächlich repariert haben. Maßgeblich ist der objektiv erforderliche Betrag. Das hat der BGH erneut betont (Urteil vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, insbesondere Rn. 12–19). Wer allerdings selbst eine gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Werkstatt darlegt, muss sich unter Umständen an dieser niedrigeren Möglichkeit festhalten lassen. Anders kann es aussehen, wenn für eine besondere Abrechnungsgrenze gerade die Weiternutzung oder eine verkehrssichere Teilreparatur entscheidend ist. Auch Vorschäden dürfen nicht verschwiegen werden, weil sie die Zuordnung und Höhe des aktuellen Unfallschadens beeinflussen können.
Ein späterer Wechsel zur konkreten Abrechnung ist grundsätzlich möglich
Die erste Abrechnung auf Gutachtenbasis legt Sie nicht zwingend für immer fest. Wird später vollständig oder in anderer Weise konkret repariert, kann grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergegangen werden. Dann sind die tatsächlichen Aufwendungen insgesamt zur Grundlage zu machen; bereits erhaltene Zahlungen werden angerechnet. Der BGH hat diesen Grundsatz 2025 nochmals bestätigt und ausdrücklich auch die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer genannt (Urteil vom 8. April 2025 – VI ZR 25/24, Rn. 8–11).
Der Wechsel ist jedoch kein Anspruch auf eine doppelte Erstattung. Er muss die rechtlichen Voraussetzungen der konkreten Abrechnung erfüllen und rechtzeitig erfolgen; insbesondere kann Verjährung eine Rolle spielen. Vor einer Reparatur sollte deshalb geklärt werden, welche Abrechnungsart zum tatsächlichen Vorgehen passt und welche Belege benötigt werden.
Fiktives Beispiel: Reparatur nach der ersten Auszahlung
Ein Sachverständiger ermittelt bei einem unverschuldeten Unfall erforderliche Reparaturkosten von 6.000 Euro netto zuzüglich 1.140 Euro Umsatzsteuer. Die Haftpflichtversicherung zahlt auf fiktiver Basis 6.000 Euro. Die Fahrzeughalterin lässt später nur die Beleuchtung und einen beschädigten Kotflügel für 2.500 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer instand setzen.
Bleibt sie bei der fiktiven Abrechnung, kann sie nicht allein die Umsatzsteuer aus dieser Teilrechnung zusätzlich verlangen. Will sie stattdessen konkret abrechnen, muss die tatsächliche Reparatur insgesamt in die neue Berechnung einbezogen werden. Welche Summe dann noch offen ist, hängt von den realen Kosten, den Grenzen des erforderlichen Herstellungsaufwands, bereits geleisteten Zahlungen und gegebenenfalls der Haftungsquote ab. Das Beispiel ist bewusst vereinfacht und fiktiv.
Praktische Checkliste vor der Entscheidung
- Klären Sie zunächst Haftungsquote, Reparaturweg und einen möglichen Totalschaden.
- Lassen Sie den Schaden vor Veränderungen vollständig dokumentieren.
- Entscheiden Sie nicht allein anhand des Bruttobetrags im Gutachten: Bei fiktiver Abrechnung bleibt die Umsatzsteuer grundsätzlich außen vor.
- Bewahren Sie Rechnungen und Zahlungsbelege auf, falls eine spätere konkrete Abrechnung in Betracht kommt.
- Lassen Sie vor einem Wechsel prüfen, ob die tatsächlichen Kosten insgesamt günstiger oder höher sind und ob Fristen oder besondere Abrechnungsgrenzen berührt werden.
Weitere Informationen zum Vorgehen nach einem Verkehrsunfall finden Sie im Bereich Unfall & Verkehr. Rechtsstand: 18. September 2026.
Teilzeit und Mehrarbeitszuschläge: Warum die Vollzeitgrenze nicht ungeprüft gelten darfBeitrag lesenBeitrag schließen
Rechtsstand: 17. September 2026
Arbeiten Sie in Teilzeit und erhalten Sie Mehrarbeitszuschläge erst oberhalb der Vollzeitgrenze? Dann lohnt sich ein genauer Blick auf Ihre Abrechnung. Eine solche einheitliche Stundengrenze kann Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteiligen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt in einem aktuellen Einzelhandelsfall eine anteilige Absenkung. Allerdings bedeutet das nicht automatisch einen Zuschlag ab der ersten zusätzlichen Arbeitsminute. Entscheidend ist die konkrete Vergütungsregelung.
Anlass sind die am 9. September 2026 auf der Gerichtswebsite bereitgestellten Gründe zum Urteil vom 28. April 2026. Die Bereitstellung ist nicht das Entscheidungsdatum und auch kein Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung. Die amtliche Entscheidungsübersicht weist beide Daten getrennt aus.
1. Der Ausgangsfall: 19,25 Stunden Teilzeit, Zuschläge erst über 40 Stunden
Die Klägerin arbeitete im Verkauf und an der Kasse eines Einzelhandelsunternehmens in Thüringen. Vereinbart waren 19,25 Wochenstunden. Der maßgebliche Manteltarifvertrag sah grundsätzlich 38 Wochenstunden für Vollzeitkräfte vor. Mehrarbeitszuschläge sollten jedoch erst bei mehr als 40 Wochenstunden entstehen. Die zusätzlich geleisteten Stunden hatte die Arbeitgeberin bezahlt, Zuschläge aber nicht. Ein Teil der Stunden hing mit der Betriebsratstätigkeit der Klägerin zusammen.
Die Klägerin verlangte Zuschläge bereits ab Überschreiten ihrer persönlichen Arbeitszeit. Damit hatte sie nicht uneingeschränkt Erfolg: Das BAG beanstandete zwar die starre 40-Stunden-Grenze für Teilzeitkräfte. Es hielt aber auch den von der Klägerin angenommenen sofortigen Zuschlagsbeginn nicht für richtig. Zudem fehlten Feststellungen zu den einzelnen Wochen. Deshalb hob es das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Einen abschließenden Zahlungsbetrag sprach es nicht zu. BAG, Urteil vom 28.04.2026 – 5 AZR 96/25, Rn. 2–5, 12–19, 72–76.
2. Warum eine gleiche Stundengrenze ungleich wirken kann
Der gesetzliche Ausgangspunkt ist einfach: Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen ihrer kürzeren Arbeitszeit nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Teilbare Vergütungsleistungen müssen mindestens ihrem Arbeitszeitanteil entsprechen. Das folgt aus § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Eine Person mit ungefähr halber Arbeitszeit müsste bei einer unveränderten Vollzeitschwelle ungefähr doppelt so lange wie vereinbart arbeiten, bevor überhaupt Zuschläge entstehen. Für Vollzeitkräfte reichen dagegen wenige zusätzliche Stunden. Dass beide bis dahin denselben Grundstundenlohn erhalten, beseitigt diesen Nachteil nicht. Der Zuschlag ist als eigener Vergütungsbestandteil zu vergleichen. Entscheidungsgründe, Rn. 21–25.
Auch ein Tarifvertrag ist nicht von dieser Kontrolle ausgenommen. Das BAG ließ im konkreten Fall weder den pauschalen Hinweis auf Gesundheitsschutz noch finanzielle Belastungen des Arbeitgebers genügen. Soll ein Zuschlag Mehrarbeit verteuern und begrenzen, passt es nicht dazu, zusätzliche Arbeit von Teilzeitkräften lange zuschlagsfrei zu lassen. Auch deren besondere Belastung durch zusätzliche Arbeitszeit muss berücksichtigt werden. Sachliche Rechtfertigungen bleiben grundsätzlich möglich, müssen aber zur jeweiligen Leistung passen und belastbar sein. Entscheidungsgründe, Rn. 22, 28–32, 39–44, 51.
3. Die richtige Rechnung: Auch der zuschlagsfreie Abstand wird anteilig kleiner
Im entschiedenen Tarifmodell liegen zwischen 38 Stunden regulärer Vollzeit und der Zuschlagsschwelle von 40 Stunden zwei zuschlagsfreie Zusatzstunden. Für Teilzeit darf weder die Grenze von 40 Stunden unverändert bleiben noch einfach derselbe Abstand von zwei Stunden auf die persönliche Arbeitszeit aufgeschlagen werden. Vielmehr wird die Grenze entsprechend dem Arbeitszeitanteil abgesenkt. Entscheidungsgründe, Rn. 53–57, 69.
Fiktives, vereinfachtes Beispiel: Eine Beschäftigte arbeitet 19 statt 38 Wochenstunden, also genau 50 Prozent. Bei einer Vollzeitschwelle von 40 Stunden beträgt ihre anteilige Schwelle 20 Stunden: 40 × 19 ÷ 38 = 20. Arbeitet sie auf Veranlassung des Arbeitgebers in einer Woche 23 Stunden, liegen vier Stunden über ihrer vereinbarten Arbeitszeit. Für den Zuschlag zählen unter diesen Annahmen aber nur die drei Stunden oberhalb von 20 Stunden.
Nehmen wir zusätzlich einen maßgeblichen Stundenlohn von 20 Euro und einen Zuschlag von 25 Prozent an. Dann beträgt der zusätzliche Zuschlag 3 × 20 Euro × 25 Prozent = 15 Euro brutto. Die Vergütung der Zusatzstunden ist davon zu trennen. Das Beispiel setzt voraus, dass alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, keine höhere Zuschlagsstufe erreicht ist und kein abweichender Ausgleich greift. Es berechnet nicht den Anspruch der tatsächlichen Klägerin.
Bei deren 19,25 Wochenstunden nennt das BAG einen anteiligen zuschlagsfreien Abstand von rund 1,01 Stunden. Gemeint sind Dezimalstunden, nicht eine Stunde und eine Minute. Auch diese Angabe darf nicht unbesehen auf andere Arbeitszeitmodelle übertragen werden. Entscheidungsgründe, Rn. 19, 69.
4. Keine neue Kehrtwende, sondern Fortführung der Rechtsprechung
Schon am 5. Dezember 2024 beanstandete das BAG bei einem Dialyseanbieter eine Zuschlagsregelung ohne anteilige Absenkung für Teilzeitkräfte. Es sprach der dortigen Klägerin eine zusätzliche Zeitgutschrift zu. Die Entscheidung betraf einen anderen Tarifvertrag mit eigenen Ausgleichsregeln. BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20, Rn. 37–38, 47–57.
Noch näher liegt das Urteil vom 26. November 2025 zum bayerischen Groß- und Außenhandel. Auch dort lagen reguläre Vollzeit und Zuschlagsbeginn auseinander. Das BAG verlangte bereits eine proportionale Absenkung der Schwelle. Die Entscheidung von April 2026 führt diese europarechtlich geprägte Linie für den Thüringer Einzelhandel fort. Sie begründet keinen erstmals seit September bestehenden Anspruch. BAG, Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 118/23, Rn. 21–23, 52–56.
Für die gerichtliche Korrektur dieser Benachteiligung müssen Beschäftigte auch nicht erst neue Tarifverhandlungen abwarten. Das BAG orientiert sich am weiterhin gültigen Zuschlagssystem für Vollzeitkräfte und überträgt dessen Vorteile anteilig auf Teilzeitkräfte. Entscheidungsgründe, Rn. 53–67.
5. Welche Grenzen bei der eigenen Abrechnung bleiben
Die Entscheidung schafft keinen allgemeinen gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag für sämtliche Arbeitsverhältnisse. Zuerst ist zu klären, welche Zuschlagsregelung überhaupt gilt: etwa ein Tarifvertrag oder eine arbeitsvertragliche Vereinbarung. Danach sind Vergleichsarbeitszeit, Schwelle, Abrechnungszeitraum und mögliche sachliche Gründe zu prüfen. Die Zahlen 38, 40 und 25 Prozent sind keine allgemeingültigen gesetzlichen Werte.
Ebenso wichtig sind Nachweise. Im BAG-Fall genügte die bisherige monatsweise Aufstellung nicht, weil die maßgebliche Schwelle wochenbezogen war. Die Klägerin musste konkretisieren, wann sie wie viel gearbeitet hatte und welche zusätzlichen Stunden der Arbeitgeber zu verantworten hatte. Auch für den höheren tariflichen Zuschlag von insgesamt 40 Prozent mussten zunächst zuschlagspflichtige Stunden vorliegen. Betriebsratsarbeit und entsprechende Schulungszeiten unterliegen zusätzlichen Voraussetzungen und dürfen nicht pauschal wie gewöhnliche Mehrarbeit behandelt werden. Entscheidungsgründe, Rn. 72–76.
6. Was Sie jetzt zusammentragen und prüfen sollten
- Arbeitsvertrag, Arbeitszeitänderungen und die für den jeweiligen Zeitraum geltende Zuschlagsregelung.
- Regelmäßige Vollzeitarbeitszeit, eigene Teilzeitquote und genaue Auslöseschwelle des Zuschlags.
- Abrechnungen, Dienstpläne und Arbeitszeitnachweise, geordnet nach dem maßgeblichen Wochen- oder Monatszeitraum.
- Nachweise zur Veranlassung der Zusatzarbeit sowie zu bereits erfolgter Zahlung, Zeitgutschrift oder Freizeitgewährung.
- Bisherige Forderungsschreiben mit Zugangsnachweis und einschlägige Ausschlussregelungen.
Warten Sie mit der Fristenprüfung nicht auf die nächste Abrechnung. Ausschlussfristen können Ansprüche verfallen lassen, wenn sie nicht rechtzeitig und in der erforderlichen Form geltend gemacht werden. Im entschiedenen Fall galt eine dreimonatige tarifliche Frist ab Ende des maßgeblichen Abrechnungszeitraums, die nach Auffassung des BAG gewahrt war. Das ist keine allgemeine Dreimonatsfrist für alle Arbeitsverhältnisse. Entscheidungsgründe, Rn. 4, 71.
Ob eine frühere Forderung auch spätere Monate erfasst, hängt vom Inhalt und von der konkreten Abrechnungssituation ab. Verlassen Sie sich daher nicht darauf, dass eine bloße Bitte um Überprüfung sämtliche Ansprüche sichert. Für eine individuelle Einordnung sollten Anspruch, Zeitraum, Berechnung und Frist gemeinsam geprüft werden. Informationen zum Beratungsbereich finden Sie unter Arbeit & Beruf.
AGB im B2B-Geschäft: Reicht der Hinweis auf Angebot, Rechnung oder Website?Beitrag lesenBeitrag schließen
Ein klarer AGB-Hinweis im angenommenen Angebot kann genügen. Ein Website-Link kann dafür ausreichen; ein Hinweis erst auf der Rechnung kommt für den bereits geschlossenen Vertrag regelmäßig zu spät. Entscheidend ist, ob sich beide Seiten auf die Bedingungen geeinigt haben und welche Fassung gilt.
Das betrifft etwa Selbstständige, Handwerksbetriebe und Dienstleister, die Verträge mit Geschäftskunden schließen. „B2B“ bedeutet hier: Beide Seiten handeln als Unternehmer. Der Beitrag behandelt gewöhnliche Liefer- und Dienstleistungsverträge nach deutschem Recht. Für internationale Geschäfte und besondere Vertragswerke können zusätzliche Regeln gelten.
Auch zwischen Unternehmen müssen AGB vereinbart werden
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und von einer Seite gestellt werden. Dazu zählen beispielsweise vorgefertigte Regelungen zu Zahlung, Haftung oder Vertragslaufzeit. Ob sie klein gedruckt sind oder „Vertragsbedingungen“ heißen, entscheidet nicht über ihre rechtliche Einordnung. § 305 Abs. 1 BGB
Im Geschäft zwischen Unternehmen gelten die besonderen Einbeziehungsanforderungen des § 305 Abs. 2 und 3 BGB nicht unmittelbar. Trotzdem braucht es eine Vereinbarung über die Geltung der AGB. Sie kann ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus dem Verhalten und den Umständen ergeben. Die bloße Veröffentlichung auf der eigenen Website ersetzt sie nicht. § 310 Abs. 1 BGB
Der Bundesgerichtshof hat das bereits in einem Fernwärmefall herausgestellt: Auch im kaufmännischen Verkehr genügt die Branchenüblichkeit von AGB allein nicht. Erforderlich bleibt eine vertragliche Grundlage für ihre Anwendung. BGH, Urteil vom 15.01.2014 – VIII ZR 111/13
Angebot und Auftragsbestätigung: Der Zeitpunkt entscheidet
Am besten wird die Geltung der AGB bereits im Angebot klar angesprochen. Der Geschäftskunde muss erkennen können, dass der angebotene Vertrag diese Bedingungen einschließen soll. Nimmt er das Angebot entsprechend an, können die AGB Bestandteil der Vereinbarung werden.
Ein fiktives Beispiel: Eine Grafikerin bietet einer GmbH die Gestaltung eines Logos zu einem bestimmten Preis an. Das Angebot verweist deutlich auf ihre beigefügten AGB, bezeichnet als Fassung vom 1. September 2026. Die GmbH nimmt dieses Angebot unverändert an. Damit besteht eine nachvollziehbare Grundlage für die Einbeziehung. Ob jede einzelne Klausel wirksam ist, bleibt eine zweite Frage.
Eine „Auftragsbestätigung“ muss genauer betrachtet werden. Bestätigt sie nur einen bereits geschlossenen Vertrag? Oder enthält sie erst die Annahme einer Bestellung? Werden dabei erstmals AGB hinzugefügt, die das Angebot verändern, kann darin ein neues Angebot liegen. Dieses muss wiederum angenommen werden. Die Überschrift des Dokuments beantwortet die Frage also nicht. § 150 Abs. 2 BGB
Warum der Hinweis auf der Rechnung häufig zu spät kommt
Angenommen, die Grafikerin und die GmbH haben Leistung und Preis bereits verbindlich vereinbart, ohne AGB einzubeziehen. Erst nach Abschluss der Arbeit enthält die Rechnung einen AGB-Hinweis. Damit kann die Grafikerin den bestehenden Vertrag grundsätzlich nicht einseitig um zusätzliche Haftungsregeln oder Zahlungsbedingungen erweitern.
Auch die bloße Übersendung von Bedingungen nach Vertragsschluss ersetzt die notwendige Einigung nicht. Im erwähnten Fernwärmefall führte ein später zugesandter Vertragsentwurf ebenfalls nicht zur Einbeziehung. Daraus folgt allerdings keine allgemeine Pflicht, AGB gesondert zu unterschreiben. Maßgeblich war die fehlende Vereinbarung. BGH, Urteil vom 15.01.2014 – VIII ZR 111/13
Anders kann die Beurteilung bei einer bereits bestehenden Rahmenvereinbarung ausfallen. Auch frühere Geschäftsabläufe können für die Auslegung Bedeutung haben. Eine langjährige Zusammenarbeit allein bedeutet aber noch nicht, dass stets die jeweils neuesten AGB gelten. Sonderregeln für kaufmännische Bestätigungsschreiben erfordern eine eigene Prüfung; eine gewöhnliche Rechnung erhält diese Wirkung nicht schon durch ihre Bezeichnung.
Ein Website-Link kann reichen – die Fassung muss feststehen
Eine PDF-Anlage ist praktisch, aber im Unternehmerverkehr nicht stets erforderlich. Das Bayerische Oberste Landesgericht akzeptierte einen deutlich sichtbaren Verweis auf im Internet abrufbare AGB. Im konkreten Fall hatte die Kundin das Auftragsschreiben einschließlich der AGB-Bezugnahme unterschrieben und per E-Mail zurückgesandt. Der Text war unter der angegebenen Adresse zugänglich. Das Gericht bejahte die Einbeziehung bei der Prüfung einer Gerichtsstandsvereinbarung. BayObLG, Beschluss vom 14.08.2024 – 102 AR 84/24 e
Eine andere Frage betrifft den Inhalt des Verweises. Der BGH beanstandete 2025 einen AGB-Link in einem postalischen Telekommunikationsangebot an Verbraucher. Die Klausel ließ bei der maßgeblichen Auslegung auch spätere, inhaltlich unbeschränkte Änderungen auf der Website zu. Diese Unklarheit verstieß gegen das Transparenzgebot. Der BGH entschied damit kein allgemeines Verbot von Website-Links. Die Frage, ob der Wechsel vom Papier ins Internet die Einbeziehung erschwerte, ließ er ausdrücklich offen. BGH, Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 59/24
Die Fälle betreffen unterschiedliche Vertragsgestaltungen und Kundengruppen. Für Unternehmen ergibt sich daraus als praktische Empfehlung: Die beim Vertragsschluss maßgebliche Fassung eindeutig bezeichnen und sichern. Ein Versionsdatum, eine unveränderlich gespeicherte PDF und ein klarer Bezug im Angebot erleichtern das. Diese Empfehlung überträgt den Transparenzgedanken auf die Vertragsgestaltung; das Urteil von 2025 entscheidet keinen B2B-Fall.
Was gilt, wenn der Kunde eigene Einkaufsbedingungen verwendet?
Häufig verweisen beide Seiten auf ihre eigenen Bedingungen. Dann setzen sich nicht automatisch diejenigen durch, die zuletzt verschickt wurden. Zunächst ist zu klären, ob trotz der Unterschiede ein Vertrag zustande gekommen ist.
Wollen beide Seiten den Vertrag durchführen, können widersprechende AGB-Regelungen entfallen und durch die gesetzlichen Regeln ersetzt werden. Übereinstimmende Regelungen können Bestand haben. Einseitig auf die eigenen Bedingungen zu verweisen, löst den Widerspruch daher nicht zuverlässig. Abweichungen etwa zur Haftung sollten vor Leistungsbeginn ausdrücklich geklärt werden. IHK Schwerin: AGB für Unternehmen
Einbezogen bedeutet noch nicht wirksam
Selbst wirksam einbezogene AGB setzen eine tatsächlich individuell getroffene Vereinbarung nicht außer Kraft. Ungewöhnliche Klauseln, mit denen die andere Seite unter den Umständen nicht rechnen muss, können zudem schon an der Einbeziehung scheitern. § 305b BGB, § 305c Abs. 1 BGB
Außerdem bleibt die Inhaltskontrolle relevant: Auch Geschäftskunden genießen Schutz vor unklaren oder unangemessen benachteiligenden Klauseln. Dabei sind die Besonderheiten des Geschäftsverkehrs zu berücksichtigen. Eine Unterschrift macht eine unwirksame Klausel nicht wirksam. Entfällt eine Klausel, bleibt der Vertrag grundsätzlich bestehen; an ihre Stelle tritt regelmäßig das Gesetz. § 307 BGB, § 310 Abs. 1 BGB, § 306 BGB
Diese Unterlagen sollten Sie zu jedem Auftrag sichern
- Das Angebot: mit erkennbarem AGB-Hinweis und eindeutig bezeichneter Fassung.
- Die Bedingungen: als tatsächlich verwendete Datei, auch wenn im Angebot nur ein Link stand.
- Die Annahme: etwa die vollständige Bestätigungs-E-Mail oder das zurückgesandte Angebot.
- Abweichende Bedingungen: einschließlich der Antwort darauf und der vereinbarten Lösung.
- Individuelle Absprachen: beispielsweise zu Leistungsumfang, Terminen oder Haftung.
Prüfen Sie dafür einen typischen Auftrag vom ersten Angebot bis zur Annahme. So wird sichtbar, an welcher Stelle die AGB tatsächlich vereinbart werden und welche Nachweise später fehlen könnten. Weitere Informationen zur Vertragsgestaltung finden Sie im Bereich Recht für Unternehmen.
Rechtsstand: 16. September 2026.
