Elektronischer Widerruf im Onlineshop: Was Unternehmen seit Juni 2026 umsetzen müssen

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen bei vielen online geschlossenen Fernabsatzverträgen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Ein einfacher Hinweis auf eine E-Mail-Adresse oder das bisherige Muster-Widerrufsformular reicht dafür nicht. Entscheidend sind der Anwendungsbereich, ein zweistufiger Bedienungsablauf und eine unverzügliche Eingangsbestätigung. Dieser Beitrag zeigt, was kleinere Onlineshops und digitale Dienstleistungsanbieter praktisch prüfen sollten.

Wann die elektronische Widerrufsfunktion erforderlich ist

Die Pflicht steht seit dem 19. Juni 2026 in § 356a BGB. Sie gilt, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen:

  • Ein Unternehmer schließt mit einem Verbraucher einen Fernabsatzvertrag.
  • Der Vertrag wird über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, etwa über eine Website, eine App oder eine Plattform.
  • Für den Vertrag besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht.

Ein Fernabsatzvertrag setzt nach § 312c BGB grundsätzlich voraus, dass für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden und der Abschluss in einem für den Fernabsatz organisierten System erfolgt. Eine Website, auf der Interessenten nur unverbindlich Kontakt aufnehmen oder ein Angebot anfordern, löst die Pflicht deshalb nicht allein durch ihre Existenz aus. Maßgeblich ist, ob über die Oberfläche tatsächlich ein Vertrag geschlossen wird.

Ebenso wenig besteht die Pflicht für jeden Vertrag automatisch. § 312g BGB enthält zahlreiche Ausnahmen vom Widerrufsrecht, etwa für bestimmte individuell angefertigte oder schnell verderbliche Waren. Außerdem ist § 356a BGB eine verbraucherschützende Regelung: Reine Geschäfte zwischen Unternehmen werden nicht erfasst.

Erster Schritt: „Vertrag widerrufen“ muss leicht erreichbar sein

Die erste Funktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung bezeichnet sein. Sie muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Die Gesetzesbegründung erläutert, dass ein unmittelbar erreichbarer Link auf jeder Unterseite geeignet sein kann. Eine unauffällige Einordnung zwischen AGB und Impressum ohne optische Hervorhebung genügt regelmäßig nicht. Die amtliche Begründung nennt dafür insbesondere Kontrast, Farbwahl und eine klare Abgrenzung (BT-Drs. 21/1856, S. 37 f.).

Besonders wichtig ist der Zugang: Wer einen Gastkauf ermöglicht, sollte den Widerruf nicht von einer Registrierung oder einem Kundenkonto abhängig machen. Nur wenn der Vertrag ausschließlich über ein Kundenkonto geschlossen werden konnte, kann die Bereitstellung allein im Login-Bereich ausreichen. Unternehmen, die den konkreten Lauf jeder Widerrufsfrist technisch nicht zuverlässig bestimmen können, dürfen die Funktion nach der Gesetzesbegründung pauschal verfügbar halten. Ihre bloße Anzeige bedeutet nicht, dass im Einzelfall tatsächlich noch ein Widerrufsrecht besteht.

Zweiter Schritt: Angaben erfassen und Widerruf bestätigen lassen

Nach dem Aufruf der Funktion muss der Verbraucher ohne Weiteres drei Arten von Informationen eingeben oder bestätigen können: seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des betroffenen Vertrags oder Vertragsteils und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Das kann beispielsweise eine E-Mail-Adresse sein. Ist der Nutzer bereits eingeloggt und sind die Angaben vorhanden, soll er sie nicht erneut eingeben müssen.

Anschließend folgt eine zweite, gut lesbare Bestätigungsfunktion. Sie muss „Widerruf bestätigen“ oder eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung tragen. Erst mit dieser Betätigung wird die Widerrufserklärung übermittelt. Der zweistufige Ablauf schützt vor einem versehentlichen Widerruf. Ein zusätzliches drittes Bestätigungsfenster verlangt das Gesetz nicht. Bei Bestellungen mit mehreren Waren oder Leistungen sollte der Ablauf eindeutig erkennen lassen, ob der ganze Vertrag oder nur ein abgrenzbarer Teil widerrufen wird.

Eingangsbestätigung: Inhalt, Datum und Uhrzeit dokumentieren

Nach der Bestätigung muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Ein dauerhafter Datenträger ist ein Medium, auf dem der Verbraucher die Information unverändert speichern und später wiedergeben kann; praktisch kommt insbesondere eine E-Mail in Betracht. Die Bestätigung muss mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten.

Die Wortwahl sollte sorgfältig sein. „Wir bestätigen den Eingang Ihres Widerrufs“ beschreibt nur den Zugang. „Ihr Widerruf ist wirksam“ kann dagegen den unzutreffenden Eindruck erwecken, Frist, Berechtigung und Reichweite seien bereits geprüft. Auch darauf weist die amtliche Gesetzesbegründung ausdrücklich hin. Für die Frist gilt: Versendet der Verbraucher die Erklärung über die Funktion rechtzeitig, behandelt § 356a Abs. 5 BGB sie als innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen.

Widerrufsfunktion und Kündigungsbutton sind nicht dasselbe

Der Widerruf löst einen Verbraucher innerhalb einer gesetzlichen Bedenkzeit vom Vertrag. Eine Kündigung beendet dagegen typischerweise ein laufendes Dauerschuldverhältnis für die Zukunft. Deshalb ersetzt die neue Funktion nicht die Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB.

Auch die Beschriftungen unterscheiden sich. § 356a BGB verlangt „Vertrag widerrufen“ und anschließend „Widerruf bestätigen“. § 312k BGB nennt für die Kündigung „Verträge hier kündigen“ und „jetzt kündigen“. Zudem enthält § 312k Abs. 6 BGB eine besondere Rechtsfolge für eine fehlende Kündigungslösung. Eine entsprechende pauschale Sonderfolge steht nicht in § 356a BGB. Verstöße bleiben dennoch erheblich: Die Vorschriften über Fernabsatzverträge sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG und können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche auslösen. Fehlt außerdem die vorgeschriebene Information über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion, kann dies nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB auch für den Beginn der Widerrufsfrist relevant werden. Die Folgen sollten deshalb nicht mit einer pauschalen Formel bewertet werden.

Fiktives Beispiel: Gastbestellung im kleinen Onlineshop

Ein fiktiver Händler verkauft Haushaltswaren über seinen Onlineshop. Kunden können ohne Konto bestellen. Im Seitenfuß steht gut sichtbar „Vertrag widerrufen“. Der Link führt zu einem Formular, in dem Name, Bestellnummer, betroffene Artikel und E-Mail-Adresse angegeben werden können. Danach erscheint „Widerruf bestätigen“. Nach dem Absenden erhält der Kunde sofort eine E-Mail mit den übermittelten Angaben sowie Datum und Uhrzeit.

Würde der Händler die Funktion nur hinter einem Kunden-Login anbieten, könnten Gastbesteller sie nicht leicht erreichen. Würde er dagegen lediglich auf seine allgemeine Kontaktadresse verweisen, fehlte der gesetzlich vorgesehene zweistufige Funktionsablauf. Betreibt der Händler seinen Verkauf über einen Marktplatz, bleibt außerdem zu klären, wer die Funktion technisch bereitstellt. Nach der Gesetzesbegründung muss der Unternehmer die Bereitstellung auch bei einer fremden Plattform sicherstellen und den Plattformbetreiber gegebenenfalls vertraglich einbinden.

Kurze Umsetzungscheckliste

  • Welche B2C-Verträge werden über Website, App oder Plattform tatsächlich geschlossen?
  • Für welche dieser Verträge besteht ein Widerrufsrecht, und welche gesetzlichen Ausnahmen greifen?
  • Ist „Vertrag widerrufen“ ständig, hervorgehoben und ohne unnötige Hürden erreichbar?
  • Erfasst der Ablauf nur die erforderlichen Identifikations- und Kontaktdaten?
  • Folgt als zweiter Schritt eine eindeutige Funktion „Widerruf bestätigen“?
  • Wird unverzüglich eine speicherbare Eingangsbestätigung mit Inhalt, Datum und Uhrzeit versandt?
  • Sind Widerrufsbelehrung, Datenschutzhinweise, Kundenkonto, Gastbestellung und Plattformverträge aufeinander abgestimmt?
  • Werden Funktion, Versand und Störungen nachvollziehbar protokolliert und regelmäßig getestet?

Die elektronische Widerrufsfunktion ist damit kein einzelner Button, sondern ein rechtlicher und technischer Prozess. Unternehmen sollten ihn gemeinsam mit ihrer Widerrufsbelehrung, dem Bestellweg und der internen Bearbeitung prüfen. Der Rechtsstand dieses Beitrags ist der 19. September 2026. Weitere Hinweise für Unternehmen finden Sie im Bereich Recht für Unternehmen.