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Elektronischer Widerruf im Onlineshop: Was Unternehmen seit Juni 2026 umsetzen müssenBeitrag lesenBeitrag schließen
Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen bei vielen online geschlossenen Fernabsatzverträgen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Ein einfacher Hinweis auf eine E-Mail-Adresse oder das bisherige Muster-Widerrufsformular reicht dafür nicht. Entscheidend sind der Anwendungsbereich, ein zweistufiger Bedienungsablauf und eine unverzügliche Eingangsbestätigung. Dieser Beitrag zeigt, was kleinere Onlineshops und digitale Dienstleistungsanbieter praktisch prüfen sollten.
Wann die elektronische Widerrufsfunktion erforderlich ist
Die Pflicht steht seit dem 19. Juni 2026 in § 356a BGB. Sie gilt, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen:
- Ein Unternehmer schließt mit einem Verbraucher einen Fernabsatzvertrag.
- Der Vertrag wird über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, etwa über eine Website, eine App oder eine Plattform.
- Für den Vertrag besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Ein Fernabsatzvertrag setzt nach § 312c BGB grundsätzlich voraus, dass für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden und der Abschluss in einem für den Fernabsatz organisierten System erfolgt. Eine Website, auf der Interessenten nur unverbindlich Kontakt aufnehmen oder ein Angebot anfordern, löst die Pflicht deshalb nicht allein durch ihre Existenz aus. Maßgeblich ist, ob über die Oberfläche tatsächlich ein Vertrag geschlossen wird.
Ebenso wenig besteht die Pflicht für jeden Vertrag automatisch. § 312g BGB enthält zahlreiche Ausnahmen vom Widerrufsrecht, etwa für bestimmte individuell angefertigte oder schnell verderbliche Waren. Außerdem ist § 356a BGB eine verbraucherschützende Regelung: Reine Geschäfte zwischen Unternehmen werden nicht erfasst.
Erster Schritt: „Vertrag widerrufen“ muss leicht erreichbar sein
Die erste Funktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung bezeichnet sein. Sie muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Die Gesetzesbegründung erläutert, dass ein unmittelbar erreichbarer Link auf jeder Unterseite geeignet sein kann. Eine unauffällige Einordnung zwischen AGB und Impressum ohne optische Hervorhebung genügt regelmäßig nicht. Die amtliche Begründung nennt dafür insbesondere Kontrast, Farbwahl und eine klare Abgrenzung (BT-Drs. 21/1856, S. 37 f.).
Besonders wichtig ist der Zugang: Wer einen Gastkauf ermöglicht, sollte den Widerruf nicht von einer Registrierung oder einem Kundenkonto abhängig machen. Nur wenn der Vertrag ausschließlich über ein Kundenkonto geschlossen werden konnte, kann die Bereitstellung allein im Login-Bereich ausreichen. Unternehmen, die den konkreten Lauf jeder Widerrufsfrist technisch nicht zuverlässig bestimmen können, dürfen die Funktion nach der Gesetzesbegründung pauschal verfügbar halten. Ihre bloße Anzeige bedeutet nicht, dass im Einzelfall tatsächlich noch ein Widerrufsrecht besteht.
Zweiter Schritt: Angaben erfassen und Widerruf bestätigen lassen
Nach dem Aufruf der Funktion muss der Verbraucher ohne Weiteres drei Arten von Informationen eingeben oder bestätigen können: seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des betroffenen Vertrags oder Vertragsteils und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Das kann beispielsweise eine E-Mail-Adresse sein. Ist der Nutzer bereits eingeloggt und sind die Angaben vorhanden, soll er sie nicht erneut eingeben müssen.
Anschließend folgt eine zweite, gut lesbare Bestätigungsfunktion. Sie muss „Widerruf bestätigen“ oder eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung tragen. Erst mit dieser Betätigung wird die Widerrufserklärung übermittelt. Der zweistufige Ablauf schützt vor einem versehentlichen Widerruf. Ein zusätzliches drittes Bestätigungsfenster verlangt das Gesetz nicht. Bei Bestellungen mit mehreren Waren oder Leistungen sollte der Ablauf eindeutig erkennen lassen, ob der ganze Vertrag oder nur ein abgrenzbarer Teil widerrufen wird.
Eingangsbestätigung: Inhalt, Datum und Uhrzeit dokumentieren
Nach der Bestätigung muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Ein dauerhafter Datenträger ist ein Medium, auf dem der Verbraucher die Information unverändert speichern und später wiedergeben kann; praktisch kommt insbesondere eine E-Mail in Betracht. Die Bestätigung muss mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten.
Die Wortwahl sollte sorgfältig sein. „Wir bestätigen den Eingang Ihres Widerrufs“ beschreibt nur den Zugang. „Ihr Widerruf ist wirksam“ kann dagegen den unzutreffenden Eindruck erwecken, Frist, Berechtigung und Reichweite seien bereits geprüft. Auch darauf weist die amtliche Gesetzesbegründung ausdrücklich hin. Für die Frist gilt: Versendet der Verbraucher die Erklärung über die Funktion rechtzeitig, behandelt § 356a Abs. 5 BGB sie als innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen.
Widerrufsfunktion und Kündigungsbutton sind nicht dasselbe
Der Widerruf löst einen Verbraucher innerhalb einer gesetzlichen Bedenkzeit vom Vertrag. Eine Kündigung beendet dagegen typischerweise ein laufendes Dauerschuldverhältnis für die Zukunft. Deshalb ersetzt die neue Funktion nicht die Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB.
Auch die Beschriftungen unterscheiden sich. § 356a BGB verlangt „Vertrag widerrufen“ und anschließend „Widerruf bestätigen“. § 312k BGB nennt für die Kündigung „Verträge hier kündigen“ und „jetzt kündigen“. Zudem enthält § 312k Abs. 6 BGB eine besondere Rechtsfolge für eine fehlende Kündigungslösung. Eine entsprechende pauschale Sonderfolge steht nicht in § 356a BGB. Verstöße bleiben dennoch erheblich: Die Vorschriften über Fernabsatzverträge sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG und können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche auslösen. Fehlt außerdem die vorgeschriebene Information über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion, kann dies nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB auch für den Beginn der Widerrufsfrist relevant werden. Die Folgen sollten deshalb nicht mit einer pauschalen Formel bewertet werden.
Fiktives Beispiel: Gastbestellung im kleinen Onlineshop
Ein fiktiver Händler verkauft Haushaltswaren über seinen Onlineshop. Kunden können ohne Konto bestellen. Im Seitenfuß steht gut sichtbar „Vertrag widerrufen“. Der Link führt zu einem Formular, in dem Name, Bestellnummer, betroffene Artikel und E-Mail-Adresse angegeben werden können. Danach erscheint „Widerruf bestätigen“. Nach dem Absenden erhält der Kunde sofort eine E-Mail mit den übermittelten Angaben sowie Datum und Uhrzeit.
Würde der Händler die Funktion nur hinter einem Kunden-Login anbieten, könnten Gastbesteller sie nicht leicht erreichen. Würde er dagegen lediglich auf seine allgemeine Kontaktadresse verweisen, fehlte der gesetzlich vorgesehene zweistufige Funktionsablauf. Betreibt der Händler seinen Verkauf über einen Marktplatz, bleibt außerdem zu klären, wer die Funktion technisch bereitstellt. Nach der Gesetzesbegründung muss der Unternehmer die Bereitstellung auch bei einer fremden Plattform sicherstellen und den Plattformbetreiber gegebenenfalls vertraglich einbinden.
Kurze Umsetzungscheckliste
- Welche B2C-Verträge werden über Website, App oder Plattform tatsächlich geschlossen?
- Für welche dieser Verträge besteht ein Widerrufsrecht, und welche gesetzlichen Ausnahmen greifen?
- Ist „Vertrag widerrufen“ ständig, hervorgehoben und ohne unnötige Hürden erreichbar?
- Erfasst der Ablauf nur die erforderlichen Identifikations- und Kontaktdaten?
- Folgt als zweiter Schritt eine eindeutige Funktion „Widerruf bestätigen“?
- Wird unverzüglich eine speicherbare Eingangsbestätigung mit Inhalt, Datum und Uhrzeit versandt?
- Sind Widerrufsbelehrung, Datenschutzhinweise, Kundenkonto, Gastbestellung und Plattformverträge aufeinander abgestimmt?
- Werden Funktion, Versand und Störungen nachvollziehbar protokolliert und regelmäßig getestet?
Die elektronische Widerrufsfunktion ist damit kein einzelner Button, sondern ein rechtlicher und technischer Prozess. Unternehmen sollten ihn gemeinsam mit ihrer Widerrufsbelehrung, dem Bestellweg und der internen Bearbeitung prüfen. Der Rechtsstand dieses Beitrags ist der 19. September 2026. Weitere Hinweise für Unternehmen finden Sie im Bereich Recht für Unternehmen.
AGB im B2B-Geschäft: Reicht der Hinweis auf Angebot, Rechnung oder Website?Beitrag lesenBeitrag schließen
Ein klarer AGB-Hinweis im angenommenen Angebot kann genügen. Ein Website-Link kann dafür ausreichen; ein Hinweis erst auf der Rechnung kommt für den bereits geschlossenen Vertrag regelmäßig zu spät. Entscheidend ist, ob sich beide Seiten auf die Bedingungen geeinigt haben und welche Fassung gilt.
Das betrifft etwa Selbstständige, Handwerksbetriebe und Dienstleister, die Verträge mit Geschäftskunden schließen. „B2B“ bedeutet hier: Beide Seiten handeln als Unternehmer. Der Beitrag behandelt gewöhnliche Liefer- und Dienstleistungsverträge nach deutschem Recht. Für internationale Geschäfte und besondere Vertragswerke können zusätzliche Regeln gelten.
Auch zwischen Unternehmen müssen AGB vereinbart werden
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und von einer Seite gestellt werden. Dazu zählen beispielsweise vorgefertigte Regelungen zu Zahlung, Haftung oder Vertragslaufzeit. Ob sie klein gedruckt sind oder „Vertragsbedingungen“ heißen, entscheidet nicht über ihre rechtliche Einordnung. § 305 Abs. 1 BGB
Im Geschäft zwischen Unternehmen gelten die besonderen Einbeziehungsanforderungen des § 305 Abs. 2 und 3 BGB nicht unmittelbar. Trotzdem braucht es eine Vereinbarung über die Geltung der AGB. Sie kann ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus dem Verhalten und den Umständen ergeben. Die bloße Veröffentlichung auf der eigenen Website ersetzt sie nicht. § 310 Abs. 1 BGB
Der Bundesgerichtshof hat das bereits in einem Fernwärmefall herausgestellt: Auch im kaufmännischen Verkehr genügt die Branchenüblichkeit von AGB allein nicht. Erforderlich bleibt eine vertragliche Grundlage für ihre Anwendung. BGH, Urteil vom 15.01.2014 – VIII ZR 111/13
Angebot und Auftragsbestätigung: Der Zeitpunkt entscheidet
Am besten wird die Geltung der AGB bereits im Angebot klar angesprochen. Der Geschäftskunde muss erkennen können, dass der angebotene Vertrag diese Bedingungen einschließen soll. Nimmt er das Angebot entsprechend an, können die AGB Bestandteil der Vereinbarung werden.
Ein fiktives Beispiel: Eine Grafikerin bietet einer GmbH die Gestaltung eines Logos zu einem bestimmten Preis an. Das Angebot verweist deutlich auf ihre beigefügten AGB, bezeichnet als Fassung vom 1. September 2026. Die GmbH nimmt dieses Angebot unverändert an. Damit besteht eine nachvollziehbare Grundlage für die Einbeziehung. Ob jede einzelne Klausel wirksam ist, bleibt eine zweite Frage.
Eine „Auftragsbestätigung“ muss genauer betrachtet werden. Bestätigt sie nur einen bereits geschlossenen Vertrag? Oder enthält sie erst die Annahme einer Bestellung? Werden dabei erstmals AGB hinzugefügt, die das Angebot verändern, kann darin ein neues Angebot liegen. Dieses muss wiederum angenommen werden. Die Überschrift des Dokuments beantwortet die Frage also nicht. § 150 Abs. 2 BGB
Warum der Hinweis auf der Rechnung häufig zu spät kommt
Angenommen, die Grafikerin und die GmbH haben Leistung und Preis bereits verbindlich vereinbart, ohne AGB einzubeziehen. Erst nach Abschluss der Arbeit enthält die Rechnung einen AGB-Hinweis. Damit kann die Grafikerin den bestehenden Vertrag grundsätzlich nicht einseitig um zusätzliche Haftungsregeln oder Zahlungsbedingungen erweitern.
Auch die bloße Übersendung von Bedingungen nach Vertragsschluss ersetzt die notwendige Einigung nicht. Im erwähnten Fernwärmefall führte ein später zugesandter Vertragsentwurf ebenfalls nicht zur Einbeziehung. Daraus folgt allerdings keine allgemeine Pflicht, AGB gesondert zu unterschreiben. Maßgeblich war die fehlende Vereinbarung. BGH, Urteil vom 15.01.2014 – VIII ZR 111/13
Anders kann die Beurteilung bei einer bereits bestehenden Rahmenvereinbarung ausfallen. Auch frühere Geschäftsabläufe können für die Auslegung Bedeutung haben. Eine langjährige Zusammenarbeit allein bedeutet aber noch nicht, dass stets die jeweils neuesten AGB gelten. Sonderregeln für kaufmännische Bestätigungsschreiben erfordern eine eigene Prüfung; eine gewöhnliche Rechnung erhält diese Wirkung nicht schon durch ihre Bezeichnung.
Ein Website-Link kann reichen – die Fassung muss feststehen
Eine PDF-Anlage ist praktisch, aber im Unternehmerverkehr nicht stets erforderlich. Das Bayerische Oberste Landesgericht akzeptierte einen deutlich sichtbaren Verweis auf im Internet abrufbare AGB. Im konkreten Fall hatte die Kundin das Auftragsschreiben einschließlich der AGB-Bezugnahme unterschrieben und per E-Mail zurückgesandt. Der Text war unter der angegebenen Adresse zugänglich. Das Gericht bejahte die Einbeziehung bei der Prüfung einer Gerichtsstandsvereinbarung. BayObLG, Beschluss vom 14.08.2024 – 102 AR 84/24 e
Eine andere Frage betrifft den Inhalt des Verweises. Der BGH beanstandete 2025 einen AGB-Link in einem postalischen Telekommunikationsangebot an Verbraucher. Die Klausel ließ bei der maßgeblichen Auslegung auch spätere, inhaltlich unbeschränkte Änderungen auf der Website zu. Diese Unklarheit verstieß gegen das Transparenzgebot. Der BGH entschied damit kein allgemeines Verbot von Website-Links. Die Frage, ob der Wechsel vom Papier ins Internet die Einbeziehung erschwerte, ließ er ausdrücklich offen. BGH, Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 59/24
Die Fälle betreffen unterschiedliche Vertragsgestaltungen und Kundengruppen. Für Unternehmen ergibt sich daraus als praktische Empfehlung: Die beim Vertragsschluss maßgebliche Fassung eindeutig bezeichnen und sichern. Ein Versionsdatum, eine unveränderlich gespeicherte PDF und ein klarer Bezug im Angebot erleichtern das. Diese Empfehlung überträgt den Transparenzgedanken auf die Vertragsgestaltung; das Urteil von 2025 entscheidet keinen B2B-Fall.
Was gilt, wenn der Kunde eigene Einkaufsbedingungen verwendet?
Häufig verweisen beide Seiten auf ihre eigenen Bedingungen. Dann setzen sich nicht automatisch diejenigen durch, die zuletzt verschickt wurden. Zunächst ist zu klären, ob trotz der Unterschiede ein Vertrag zustande gekommen ist.
Wollen beide Seiten den Vertrag durchführen, können widersprechende AGB-Regelungen entfallen und durch die gesetzlichen Regeln ersetzt werden. Übereinstimmende Regelungen können Bestand haben. Einseitig auf die eigenen Bedingungen zu verweisen, löst den Widerspruch daher nicht zuverlässig. Abweichungen etwa zur Haftung sollten vor Leistungsbeginn ausdrücklich geklärt werden. IHK Schwerin: AGB für Unternehmen
Einbezogen bedeutet noch nicht wirksam
Selbst wirksam einbezogene AGB setzen eine tatsächlich individuell getroffene Vereinbarung nicht außer Kraft. Ungewöhnliche Klauseln, mit denen die andere Seite unter den Umständen nicht rechnen muss, können zudem schon an der Einbeziehung scheitern. § 305b BGB, § 305c Abs. 1 BGB
Außerdem bleibt die Inhaltskontrolle relevant: Auch Geschäftskunden genießen Schutz vor unklaren oder unangemessen benachteiligenden Klauseln. Dabei sind die Besonderheiten des Geschäftsverkehrs zu berücksichtigen. Eine Unterschrift macht eine unwirksame Klausel nicht wirksam. Entfällt eine Klausel, bleibt der Vertrag grundsätzlich bestehen; an ihre Stelle tritt regelmäßig das Gesetz. § 307 BGB, § 310 Abs. 1 BGB, § 306 BGB
Diese Unterlagen sollten Sie zu jedem Auftrag sichern
- Das Angebot: mit erkennbarem AGB-Hinweis und eindeutig bezeichneter Fassung.
- Die Bedingungen: als tatsächlich verwendete Datei, auch wenn im Angebot nur ein Link stand.
- Die Annahme: etwa die vollständige Bestätigungs-E-Mail oder das zurückgesandte Angebot.
- Abweichende Bedingungen: einschließlich der Antwort darauf und der vereinbarten Lösung.
- Individuelle Absprachen: beispielsweise zu Leistungsumfang, Terminen oder Haftung.
Prüfen Sie dafür einen typischen Auftrag vom ersten Angebot bis zur Annahme. So wird sichtbar, an welcher Stelle die AGB tatsächlich vereinbart werden und welche Nachweise später fehlen könnten. Weitere Informationen zur Vertragsgestaltung finden Sie im Bereich Recht für Unternehmen.
Rechtsstand: 16. September 2026.
