Eine Preiserhöhung im laufenden Vertrag braucht eine tragfähige Grundlage. Wer dafür Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, muss nicht nur Gründe und Berechnung verständlich beschreiben. Für den Vertragspartner muss auch eindeutig sein, was er gegen die Erhöhung tun kann. Genau an diesem Punkt scheiterten die vom Bundesgerichtshof geprüften Klauseln zu einer Mitgliedsgebühr.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 1. Oktober 2026 entschieden, dass die geprüften Bestimmungen zur Erhöhung einer Mitgliedsgebühr wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind (Az. III ZR 205/25). Betroffen war ein Abonnement, das unter anderem Warenversand und Streamingdienste umfasste. Das Unternehmen hatte sich in seinen AGB eine Anpassung der Gebühr nach billigem Ermessen und anhand sachlich gerechtfertigter, objektiver Kriterien vorbehalten. Änderungen sollten mindestens 30 Tage vorher angekündigt werden.
Der entscheidende Mangel lag nach der amtlichen BGH-Pressemitteilung Nr. 184/2026 in den Rechtsfolgen: Einerseits sprachen die Bedingungen für ein einseitiges Preisänderungsrecht, bei dem Kunden der höheren Gebühr nur durch Kündigung entgehen konnten. Andererseits enthielten sie ein ausdrückliches Ablehnungsrecht. Danach konnte man die Klauseln auch so verstehen, dass ein einfacher Widerspruch genügte und der Vertrag zunächst zum bisherigen Preis fortbestand – vorbehaltlich einer Kündigung durch den Anbieter.
Diese beiden Lesarten führen zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen. Deshalb waren die Rechte des Vertragspartners nicht klar genug beschrieben. Der BGH bestätigte die Unwirksamkeit der Regelungen; die Rechtsmittel beider Seiten blieben ohne Erfolg.
Warum „widersprechen“ und „kündigen“ nicht dasselbe ist
Ein Widerspruch gegen eine Preisänderung lässt den bisherigen Vertrag grundsätzlich unberührt, solange keine andere wirksame Rechtsfolge vereinbart ist. Eine Kündigung beendet dagegen das Vertragsverhältnis. Eine Klausel darf diese beiden Erklärungen nicht so vermischen, dass der Kunde erst durch Auslegung herausfinden muss, ob er den alten Preis behalten kann oder den gesamten Vertrag aufgeben muss.
Das folgt aus dem Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Vorformulierte Bedingungen müssen die wirtschaftlichen Belastungen und die Rechte des Vertragspartners klar und verständlich erkennen lassen. Der bloße Hinweis auf „billiges Ermessen“ und § 315 BGB änderte am mitgeteilten Ergebnis nichts. § 315 BGB verlangt bei einem wirksam eingeräumten Bestimmungsrecht eine Bestimmung nach billigem Ermessen. Ob und mit welchen Erwägungen der BGH § 315 BGB behandelt, lässt sich ohne die vollständigen Entscheidungsgründe nicht sicher sagen; unabhängig davon muss die AGB-Regelung das Änderungsrecht und die Reaktionsmöglichkeiten klar beschreiben.
Keine allgemeine Absage an Preisanpassungsklauseln
Das Urteil bedeutet nicht, dass Unternehmen Preise in Dauerschuldverhältnissen niemals anpassen dürfen. Der BGH beanstandete die konkrete Mehrdeutigkeit. Er erklärte auch nicht jede Erhöhung automatisch für unwirksam.
Die Vorinstanz war weiter gegangen. Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2025 – 20 U 19/25, hielt die Klausel zusätzlich deshalb für problematisch, weil das Leistungsbündel sehr unterschiedliche Dienste umfasste und Kostenentwicklungen für Kunden kaum nachprüfbar waren (Rn. 84–86). Außerdem stellte es auf die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit des Anbieters ab (Rn. 78–82). Die bislang veröffentlichte BGH-Mitteilung bestätigt ausdrücklich den Transparenzmangel bei den Reaktionsrechten. Ob und in welchem Umfang der BGH die weiteren Erwägungen des OLG trägt, lässt sich erst anhand der vollständigen Entscheidungsgründe sicher beurteilen. Diese waren bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht.
Was Unternehmen in ihren Klauseln trennen sollten
Wer eine Preisanpassungsklausel entwirft oder prüft, sollte drei Ebenen sauber auseinanderhalten:
- Auslöser und Richtung: Welche objektiven Kostenfaktoren können eine Anpassung auslösen? Werden Kostensenkungen ebenso berücksichtigt wie Steigerungen?
- Berechnung und Grenze: Wie wirkt sich eine Kostenänderung auf den Preis aus? Können Einsparungen in anderen Bereichen gegengerechnet werden? Bleibt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erhalten?
- Verfahren und Rechte: Wann und in welcher Form wird informiert? Ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich? Was bewirkt ein Widerspruch? Wer darf anschließend mit welcher Frist kündigen?
Die Änderungsmitteilung muss zur Klausel passen. Wenn die AGB ein Widerspruchsrecht nennen, die E-Mail aber nur eine Kündigung als „Ablehnung“ anbietet, entsteht genau die vom BGH beanstandete Unklarheit. Ebenso riskant ist es, Schweigen pauschal als Zustimmung zu einer wesentlichen Preisänderung zu behandeln. Die Rechtsprechung zu Zustimmungsfiktionen in Bank-AGB zeigt bereits, dass eine weitreichende Vertragsänderung nicht ohne Weiteres auf ausbleibende Reaktion gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20).
Die wichtige Grenze: Verbraucherfall ist nicht gleich B2B
Das Verfahren III ZR 205/25 betraf Bedingungen gegenüber Verbrauchern und eine Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands. Die Entscheidung lässt sich deshalb nicht pauschal auf Verträge zwischen Unternehmen übertragen.
Auch im B2B-Verkehr bleibt § 307 BGB jedoch anwendbar. Nach § 310 Absatz 1 BGB gelten die speziellen Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB gegenüber Unternehmern grundsätzlich nicht unmittelbar; Handelsgewohnheiten und Gebräuche sind zu berücksichtigen. Unklare oder unangemessen einseitige Preisänderungsmechanismen können trotzdem unwirksam sein. Entscheidend sind Vertragstyp, Laufzeit, Verhandlungssituation, Kalkulierbarkeit der Kosten, Kündigungsrechte und die konkrete Formulierung.
Auch die Einbeziehung der AGB muss nachweisbar sein. Dazu finden Sie ergänzend den Beitrag „AGB im B2B-Geschäft: Reicht der Hinweis auf Angebot, Rechnung oder Website?“.
Fiktives Beispiel und praktische Prüfung
Ein Softwareanbieter verwendet in seinen Standardverträgen folgende Regel: „Wir dürfen die Monatsgebühr bei Kostensteigerungen anpassen. Sie können die Änderung ablehnen oder den Vertrag kündigen.“ In der Ankündigung heißt es dann: „Wenn Sie nicht zustimmen, kündigen Sie bitte innerhalb von 30 Tagen.“ Für den Kunden bleibt offen, ob eine einfache Ablehnung den alten Preis erhält oder ob nur die Vertragsbeendigung möglich ist. Die Klausel sollte nicht nur sprachlich geglättet, sondern in ihrem Mechanismus neu geordnet werden: Zustimmungslösung, klar geregeltes einseitiges Anpassungsrecht oder Änderungskündigung sind rechtlich unterschiedliche Wege.
Für Unternehmen empfiehlt sich vor der nächsten Erhöhung eine kurze Kontrolle:
- Vertragsfassung und tatsächlich einbezogene AGB feststellen;
- Erhöhungsgrund, Berechnungsweg und mögliche Kostensenkungen dokumentieren;
- Widerspruch, Zustimmung und Kündigung eindeutig voneinander trennen;
- Ankündigungsschreiben exakt mit dem Vertrag abgleichen;
- Verbraucher- und Unternehmerverträge getrennt prüfen;
- bei bereits verlangten Mehrbeträgen mögliche Einwendungen und Rückabwicklung gesondert bewerten.
Ist eine Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen grundsätzlich bestehen; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt das Gesetz (§ 306 BGB). Ob bereits gezahlte Differenzbeträge zurückverlangt werden können, war nicht Gegenstand einer individuellen Leistungsklage im BGH-Verfahren III ZR 205/25. Das hängt unter anderem vom konkreten Vertrag, späteren Vereinbarungen, den Zahlungen und möglichen Einwendungen ab.
Rechtsstand: 10. Oktober 2026. Die vollständigen Entscheidungsgründe des BGH lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
