Leasingvertrag übertragen: Wann der bisherige Nutzer nicht weiter mithaftet

Wer einen Leasingvertrag auf einen Nachfolger überträgt, erwartet meist einen klaren Schnitt. Eine versteckte Klausel kann jedoch vorsehen, dass der bisherige Leasingnehmer weiterhin für Raten und andere Forderungen haftet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einer solchen formularmäßigen Mithaftung im konkreten Fall die Wirkung versagt. Das Urteil ist für Unternehmen und Fuhrparkverantwortliche ein Anlass, Übernahmeverträge nicht nur auf Laufzeit und Rate, sondern auch auf fortbestehende Haftungsrisiken zu prüfen.

Was im Frankfurter Fall geschah

Eine Leasingnehmerin hatte einen Mercedes CLA geleast. Später sollte ihre frühere Mitbewohnerin den Vertrag übernehmen. Die bisherige Leasingnehmerin, die neue Vertragspartnerin und die Leasinggesellschaft unterzeichneten dazu einen Übernahmevertrag. In dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – also vorformulierten Vertragsbedingungen – stand, dass die bisherige Leasingnehmerin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen der neuen Leasingnehmerin mithaften sollte.

Als die Nachfolgerin mit Zahlungen in Rückstand geriet, verlangte die Leasinggesellschaft von der ausgeschiedenen Leasingnehmerin knapp 20.000 Euro. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage zunächst statt. Das OLG Frankfurt am Main änderte diese Entscheidung mit Urteil vom 19. August 2026 (Az. 17 U 141/25) und wies die Klage ab. Nach der amtlichen Pressemitteilung ist das Urteil nicht anfechtbar.

Hinweis zur Quellenlage: Vollständige Entscheidungsgründe waren zum Redaktionsschluss nicht unmittelbar abrufbar. Die folgende Einordnung stützt sich deshalb auf die amtliche Pressemitteilung, die geltenden gesetzlichen Vorschriften und zugängliche Auszüge aus der veröffentlichten Entscheidung.

Warum die Klausel nicht Vertragsbestandteil wurde

Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 305c Absatz 1 BGB. Danach werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass die andere Vertragsseite mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Entscheidend ist nicht allein, ob die Klausel sprachlich verständlich ist. Es kommt auch darauf an, was ein redlicher Vertragspartner bei dieser Vertragsart erwarten darf und wie die Regelung im Dokument präsentiert wird.

Für das OLG sprach bereits das Ziel des Vertrags gegen die Forthaftung: Wer gemeinsam mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber eine Vertragsübernahme vereinbart, um aus dem Leasingvertrag auszuscheiden, erwartet regelmäßig eine vollständige Entlassung aus den bisherigen Pflichten. Nach dem Ausscheiden hat die frühere Leasingnehmerin zudem keinen Einfluss mehr darauf, wie das Fahrzeug behandelt wird und ob die neue Leasingnehmerin ihre Raten zahlt.

Auch die äußere Gestaltung war wichtig. Begriffe wie „Übernahmevertrag“, „bisheriger Leasingnehmer“ und „Übernehmer“ kündigten keine fortdauernde Haftung an. Die Mithaftung war weder besonders hervorgehoben noch räumlich vom übrigen Vertragstext getrennt. Genau diese Verbindung aus Vertragserwartung und unauffälliger Platzierung führte zum Überrumpelungseffekt.

Eine Vertragsübernahme ist keine automatische Haftungsfreistellung

Aus dem Urteil folgt kein allgemeiner Satz, dass der bisherige Nutzer nach jeder Leasingübernahme haftungsfrei ist. Maßgeblich bleibt der konkrete Vertrag. Eine klar bezeichnete und deutlich herausgestellte Forthaftung kann anders zu beurteilen sein. Das gilt erst recht, wenn die Beteiligten die Mithaftung tatsächlich individuell ausgehandelt haben. Eine Individualabrede liegt nicht schon deshalb vor, weil das Formular unterschrieben wurde; der Inhalt muss ernsthaft zur Disposition gestanden haben.

Deshalb sollten die Beteiligten sauber unterscheiden: Soll der neue Nutzer vollständig an die Stelle des bisherigen Leasingnehmers treten? Bleibt der bisherige Nutzer zusätzlich als Mitschuldner im Vertrag? Oder werden lediglich einzelne Daten, etwa Fahrzeugnutzer oder Rechnungsanschrift, geändert? Die Überschrift des Dokuments allein beantwortet diese Fragen nicht.

Wird eine überraschende Klausel nach § 305c Absatz 1 BGB nicht einbezogen, bleibt der Vertrag im Übrigen grundsätzlich bestehen. Nach § 306 BGB richtet sich sein Inhalt insoweit nach den gesetzlichen Regeln. Welche Rechtsfolge das im Einzelfall hat, hängt von der gesamten Übernahmevereinbarung und den weiteren Absprachen ab.

Was gilt bei Verträgen zwischen Unternehmen?

Der veröffentlichte Frankfurter Fall betraf nach dem mitgeteilten Sachverhalt natürliche Personen. Er war kein typischer Fuhrparkfall zwischen zwei Unternehmen. Die Entscheidung darf deshalb nicht ungeprüft als fertige B2B-Regel übernommen werden.

Der Grundgedanke ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr dennoch relevant: § 310 Absatz 1 BGB nimmt Verträge zwischen Unternehmen zwar von einzelnen verbraucherschützenden AGB-Regeln aus, schließt § 305c BGB aber nicht aus. Auch gegenüber einem Unternehmen kann eine überraschende Klausel deshalb nicht Vertragsbestandteil werden. Bei der Bewertung zählen jedoch die Besonderheiten des Geschäftsverkehrs, Branchenkenntnisse, Verhandlungen und die konkrete Vertragsgestaltung. Ein professioneller Fuhrparkbetreiber kann in bestimmten Situationen mit anderen Regelungen rechnen als eine Privatperson.

Für Leasinggeber bedeutet das Urteil nicht, dass eine Forthaftung generell unzulässig wäre. Wer sie vereinbaren will, sollte den wirtschaftlichen Zweck offen benennen, die Haftung verständlich begrenzen und sie im Vertrag sichtbar platzieren. Für ausscheidende Unternehmen gilt umgekehrt: Eine Unterschrift unter einen „Übernahmevertrag“ ersetzt nicht die Prüfung, ob Sicherheiten, Bürgschaften oder eine Mithaftung fortbestehen.

Fiktives Beispiel: Transporter wechselt den Betrieb

Die fiktive Alpha-Service GmbH möchte einen geleasten Transporter an die Beta-Handwerk GmbH abgeben. Das Formular heißt „Vertragsübernahme“. Auf Seite vier steht im Fließtext, dass Alpha für alle gegenwärtigen und künftigen Pflichten von Beta weiter einsteht. Die Klausel ist weder überschrieben noch hervorgehoben. Zugleich gibt Alpha Fahrzeug und Schlüssel vollständig ab.

Eine solche Gestaltung weist deutliche Parallelen zum Frankfurter Fall auf. Trotzdem lässt sich das Ergebnis nicht automatisch übertragen. Zu prüfen wären unter anderem die Unternehmereigenschaft beider Gesellschaften, frühere Verhandlungen, Branchenüblichkeit, sonstige Hinweise im Formular und der genaue Umfang der Haftung. Steht dagegen bereits auf der ersten Seite unübersehbar „Ausscheidender Leasingnehmer bleibt Mitschuldner“ und wurde über diese Sicherheit verhandelt, ist die Ausgangslage eine andere.

Prüfliste vor der Unterschrift

  • Rollen klären: Wer scheidet aus, wer tritt ein und wer bleibt Vertragspartner?
  • Haftungsbegriffe suchen: Mithaftung, Schuldbeitritt, Gesamtschuld, Bürgschaft, Garantie und Sicherheiten.
  • Umfang bestimmen: Geht es nur um bereits entstandene Forderungen oder auch um alle künftigen Raten, Schäden und Rückgabekosten?
  • Gestaltung prüfen: Ist die Regelung hervorgehoben, gesondert unterschrieben oder im Fließtext verborgen?
  • Zustimmung dokumentieren: Liegt die verbindliche Zustimmung des Leasinggebers zur Übernahme und zur Entlassung des bisherigen Nutzers vor?
  • Sicherheiten erfassen: Was geschieht mit Kautionen, Bürgschaften, Versicherungen und Einzugsermächtigungen?
  • Übergabe festhalten: Kilometerstand, Schäden, Zubehör, Schlüssel und Zeitpunkt der Besitzübergabe dokumentieren.

Einordnung und Grenzen

Das Urteil ist keine Rechtsprechungswende, sondern eine Anwendung der etablierten Kontrolle überraschender AGB-Klauseln auf einen konkreten Leasingübernahmevertrag. Sein praktischer Wert liegt im Blick auf das Gesamtbild: Vertragszweck, Rollenbezeichnungen, Einflussmöglichkeiten und optische Gestaltung müssen zusammenpassen.

Wer aus einem Leasingvertrag ausscheiden will, sollte sich die Entlassung aus sämtlichen Pflichten ausdrücklich bestätigen lassen. Wer eine fortdauernde Haftung vereinbaren möchte, sollte sie nicht im Kleingedruckten verstecken. Weitere Hinweise zur AGB-Einbeziehung finden Sie im Beitrag AGB im B2B-Geschäft. Bei mehrteiligen Fuhrpark- oder Unternehmensübernahmen empfiehlt sich eine Prüfung des vollständigen Vertragswerks, weil schon eine fortbestehende Sicherheit den wirtschaftlich gewünschten „klaren Schnitt“ verhindern kann.

Rechtsstand: 3. Oktober 2026.