Freistellung nach der Kündigung: Pauschale Vertragsklauseln reichen nicht immer

Kurz gesagt: Eine Kündigung beendet das Beschäftigungsinteresse nicht automatisch. Eine vorformulierte Vertragsklausel, die dem Arbeitgeber nach jeder Kündigung pauschal eine Freistellung erlaubt, kann unwirksam sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangt eine Prüfung des konkreten Falls. Besonders relevant ist das, wenn mit der Freistellung zugleich die private Nutzung eines Dienstwagens endet.

Worum ging es vor dem Bundesarbeitsgericht?

Der Kläger arbeitete seit 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst. Sein Dienstwagen durfte auch privat genutzt werden. Der Formulararbeitsvertrag erlaubte der Arbeitgeberin, ihn „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Der Dienstwagenvertrag gestattete den Widerruf der Nutzung bei einer Freistellung.

Der Arbeitnehmer kündigte selbst zum 30. November 2024. Die Arbeitgeberin stellte ihn ab Ende Mai frei und verlangte die Rückgabe des Fahrzeugs zum 30. Juni. Für August bis November forderte der Arbeitnehmer monatlich 510 Euro brutto als Entschädigung für die entgangene Privatnutzung. Das Arbeitsgericht wies die Forderung ab, das Landesarbeitsgericht sprach sie zu. Das BAG hob dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Über den Zahlungsanspruch war damit noch nicht abschließend entschieden (BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25, Rn. 1–8 und 36).

Warum die pauschale Freistellungsklausel nicht genügte

Arbeitnehmer haben grundsätzlich nicht nur Anspruch auf Vergütung, sondern auch darauf, vertragsgemäß beschäftigt zu werden. Der Beschäftigungsanspruch folgt nach der Rechtsprechung aus dem Arbeitsvertrag, dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Schutz der Persönlichkeit. Er besteht grundsätzlich auch während einer laufenden Kündigungsfrist. Der bloße Ausspruch einer Kündigung lässt ihn nicht entfallen.

Die Klausel im entschiedenen Fall war eine Allgemeine Geschäftsbedingung, also eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsregel. Sie erlaubte eine Freistellung nach jeder Kündigung, unabhängig davon, wer gekündigt hatte und welche Gründe im Einzelfall vorlagen. Damit blendete sie das fortbestehende Beschäftigungsinteresse vollständig aus. Das BAG bewertete dies als unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB und erklärte die Klausel für unwirksam (BAG 5 AZR 108/25, Rn. 19–32).

Dass das Gehalt während der Freistellung weitergezahlt werden sollte, änderte daran nichts. Geld ersetzt nicht ohne Weiteres das Interesse, die beruflichen Kenntnisse anzuwenden, Erfahrung zu erhalten oder die eigene Stellung im Beruf zu sichern. Im konkreten Fall kam hinzu, dass die Freistellung den Entzug der privaten Dienstwagennutzung auslösen und damit einen Vergütungsbestandteil mindern konnte.

Eine Freistellung kann trotzdem zulässig sein

Das Urteil bedeutet nicht, dass Arbeitgeber nach einer Kündigung nie einseitig freistellen dürfen. Auch ohne wirksame Vertragsklausel kann das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegen. Das BAG nennt als mögliche Gründe etwa den Verdacht des Verrats von Geschäftsgeheimnissen, eine befürchtete Konkurrenztätigkeit oder Kundenmitnahme. Auch Umstände, die einen wichtigen Kündigungsgrund bilden können, kommen in Betracht. Ist eine Beschäftigung tatsächlich nicht mehr möglich, etwa wegen einer Betriebsschließung oder rechtmäßigen Umorganisation, kann der Anspruch ebenfalls entfallen.

Entscheidend ist eine nachvollziehbare Abwägung. Auf Arbeitnehmerseite können neben dem allgemeinen Beschäftigungsinteresse besondere fachliche, berufliche oder finanzielle Gründe stehen. Auf Arbeitgeberseite genügt nicht automatisch der Satz, eine Kündigung habe das Vertrauen gestört. Umgekehrt verlangt das BAG für ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse aber auch nicht zwingend den Nachweis unredlichen Verhaltens des Arbeitnehmers (BAG 5 AZR 108/25, Rn. 29–36).

Was gilt für den privat nutzbaren Dienstwagen?

Die erlaubte Privatnutzung eines Dienstwagens ist regelmäßig Teil der Arbeitsvergütung. Sie gilt als Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO und wird grundsätzlich so lange geschuldet, wie Arbeitsentgelt zu zahlen ist. Ohne wirksamen Widerrufsvorbehalt muss der Arbeitgeber die vereinbarte Privatnutzung daher grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ermöglichen; das BAG verweist insoweit auch auf § 611a Abs. 2 BGB.

Die Dienstwagenklausel im entschiedenen Fall war nicht schon als solche unwirksam. Sie knüpfte den Widerruf an einen sachlichen Grund, nämlich eine berechtigte Freistellung. Genau an diesem Punkt fehlten jedoch ausreichende Feststellungen: War die Freistellung im konkreten Fall rechtmäßig, konnte auch der Widerruf der Privatnutzung zulässig sein. War sie unberechtigt, trug sie den Dienstwagenentzug nicht. Deshalb hat das BAG weder einen endgültigen Entschädigungsanspruch zugesprochen noch den Arbeitgeber endgültig von einer Zahlung befreit (BAG 5 AZR 108/25, Rn. 9–18 und 33–36).

Fiktives Beispiel: Eigenkündigung mit Kundenkontakt

Eine Vertriebsleiterin kündigt ordentlich und möchte bis zum Vertragsende weiterarbeiten. Ihr Formularvertrag erlaubt nach jeder Kündigung eine sofortige Freistellung; mit der Freistellung soll zugleich die private Dienstwagennutzung enden. Allein diese pauschale Klausel trägt die Maßnahme nach den Grundsätzen des BAG nicht. Der Arbeitgeber müsste konkrete überwiegende Interessen darlegen, etwa eine nachvollziehbar drohende Kundenmitnahme oder den Zugang zu besonders sensiblen Geschäftsgeheimnissen. Die Arbeitnehmerin kann dagegen auf laufende Projekte, den Erhalt ihrer Marktkenntnisse und den finanziellen Wert der Privatnutzung verweisen. Welche Seite überwiegt, hängt von den belegbaren Umständen ab.

Was Sie nach einer Freistellung prüfen sollten

  • Erklärung sichern: Bewahren Sie Kündigung, Freistellungsschreiben und Zustellnachweise auf.
  • Vertragsgrundlagen lesen: Prüfen Sie Arbeitsvertrag, Dienstwagenvereinbarung und spätere Nachträge getrennt.
  • Gründe klären: Ist nur pauschal von der Kündigung die Rede oder nennt der Arbeitgeber konkrete betriebliche Interessen?
  • Eigene Interessen dokumentieren: Notieren Sie laufende Aufgaben, notwendige Fachpraxis, Kundenbeziehungen und finanzielle Nachteile.
  • Dienstwagen nicht isoliert betrachten: Rückgabepflicht, Widerrufsgrund, Frist und rechtliche Grundlage der Freistellung gehören zusammen.
  • Folgefragen trennen: Urlaubsanrechnung, Wettbewerbsverbote, variable Vergütung und Rückgabe von Arbeitsmitteln können eigenen Regeln folgen.

Wer eine Arbeitgeberkündigung für unwirksam hält, muss grundsätzlich binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Einen Überblick bietet der Beitrag „Kündigung erhalten: Was jetzt bei Zugang, Klagefrist und Unterlagen zählt“.

Einordnung

Das BAG bestätigt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch und überträgt ihn konsequent auf vorformulierte Freistellungsklauseln. Neu ist keine ausnahmslose Beschäftigungspflicht nach jeder Kündigung. Maßgeblich bleibt vielmehr die Abwägung im Einzelfall. Für Beschäftigte mit privat nutzbarem Dienstwagen ist diese Prüfung besonders wichtig, weil eine unberechtigte Freistellung zugleich einen Teil der Vergütung betreffen kann. Rechtsstand: 1. Oktober 2026.