Kurz gesagt: Wer sein Fahrzeug über die Vollkaskoversicherung reparieren lässt, kann nicht ohne Weiteres verlangen, dass der Versicherer jede Position der Werkstattrechnung übernimmt. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs bleibt das Risiko überhöhter, unnötiger oder nicht ausgeführter Arbeiten bei freier Werkstattwahl grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Entscheidend sind jedoch immer die konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen und die Umstände der Werkstattauswahl.
Der Bundesgerichtshof hat diese Abgrenzung mit Urteil vom 9. September 2026 (Az. IV ZR 235/25) für eine Klausel geklärt, nach der der Versicherer die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ zahlt. Die Entscheidung betrifft die Vollkaskoversicherung. Sie darf deshalb nicht ungeprüft auf die Abwicklung eines fremdverschuldeten Unfalls über die gegnerische Haftpflichtversicherung übertragen werden.
Der entschiedene Fall
Das vollkaskoversicherte Fahrzeug der Klägerin war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Sie ließ es reparieren. Der Versicherer beglich die Rechnung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung, kürzte aber weitere 389,01 Euro. Nach seiner Auffassung waren einzelne Arbeitsschritte nicht erforderlich.
Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass bei einer Beschädigung die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu bestimmten Obergrenzen ersetzt werden. Ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte, dass die noch streitigen Kosten objektiv nicht zur Schadensbeseitigung notwendig waren. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab. Auch die Revision blieb ohne Erfolg. Sachverhalt, Leitsatz und vollständige Gründe sind in einer vollständigen Entscheidungswiedergabe des BGH-Urteils vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25 bei NWB abrufbar. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung außerdem in seiner Pressemitteilung Nr. 165/2026 eingeordnet.
Kasko ist Vertragsleistung, Haftpflicht ist Schadensersatz
Der Kern der Entscheidung liegt in der unterschiedlichen rechtlichen Grundlage. Bei einem Haftpflichtschaden schuldet der Schädiger Schadensersatz. Maßstab ist insbesondere § 249 BGB. In dieser Konstellation trägt der Schädiger unter bestimmten Voraussetzungen das sogenannte Werkstattrisiko: Der Geschädigte soll grundsätzlich nicht dadurch belastet werden, dass eine von ihm beauftragte Werkstatt die Reparatur unwirtschaftlich ausführt oder überhöht abrechnet, obwohl er dies nicht erkennen konnte.
Die Vollkaskoversicherung beruht dagegen auf einem Vertrag. Welche Leistung der Versicherer schuldet, bestimmt sich vor allem nach den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, kurz AKB. Im entschiedenen Fall versprach der Versicherer gerade die „erforderlichen“ Reparaturkosten. Der BGH leitet daraus ab, dass objektiv unnötige oder nicht ausgeführte Maßnahmen nicht allein deshalb versichert sind, weil sie auf einer Rechnung stehen.
Der BGH grenzt seine Entscheidung auch von seinem Urteil vom 11. November 2015 (Az. IV ZR 426/14) ab. Damals ging es unter anderem um die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt. Soweit die ältere Entscheidung als allgemeine Übertragung des haftpflichtrechtlichen Werkstattrisikos auf die Kaskoversicherung verstanden werden könnte, hält der Versicherungssenat daran für die nun entschiedene Fallgestaltung ausdrücklich nicht fest.
Welche Rechnungspositionen darf der Versicherer prüfen?
Nach den Urteilsgründen umfasst die verwendete Klausel grundsätzlich keine Rechnungspositionen, die wegen überhöhter Material- oder Zeitansätze unangemessen sind. Gleiches gilt für Kosten, die durch unsachgemäße oder unwirtschaftliche Arbeitsweise entstehen, für überflüssige Maßnahmen sowie für Arbeiten, die tatsächlich nicht ausgeführt wurden.
Das bedeutet nicht, dass jede Kürzung des Versicherers berechtigt ist. Der Versicherer muss sich am vertraglichen Leistungsversprechen messen lassen. Besteht Streit darüber, ob ein Arbeitsschritt technisch erforderlich war, kann eine sachverständige Beurteilung notwendig werden. Außerdem können andere AKB einen abweichenden Leistungsumfang vorsehen. Auch Zusatzvereinbarungen, eine Werkstattbindung oder konkrete Weisungen des Versicherers können die Bewertung verändern.
Wann die Entscheidung keine pauschale Kürzung erlaubt
Der BGH betont eine wichtige Grenze: Im entschiedenen Fall war der Versicherer weder an der Auswahl noch an der Beauftragung der Werkstatt beteiligt. Wählt der Versicherer dagegen selbst eine Partnerwerkstatt aus und lässt der Versicherungsnehmer das Fahrzeug dort reparieren, kann das Werkstattrisiko anders zu verteilen sein. Darüber hat der BGH nicht abschließend für alle Vertragsgestaltungen entschieden.
Auch eine Rechnung, die höher ausfällt als ein vorheriger Kostenvoranschlag, ist nicht automatisch unberechtigt. Zusätzliche Schäden können sich erst während der Reparatur zeigen. Dann kommt es darauf an, ob die Mehrarbeiten fachlich notwendig waren, ob sie dokumentiert wurden und ob nach den Bedingungen eine vorherige Abstimmung mit dem Versicherer erforderlich war.
Schließlich regelt das Urteil nicht abschließend, ob und in welchem Umfang Ansprüche gegen die Werkstatt bestehen. Das hängt vom Reparaturauftrag, den getroffenen Absprachen und der tatsächlich erbrachten Leistung ab. Versicherungsdeckung und Werkstattvertrag müssen daher getrennt geprüft werden.
Fiktives Beispiel
Eine Autofahrerin beschädigt beim Rangieren ihr vollkaskoversichertes Fahrzeug und beauftragt ohne Rücksprache eine frei gewählte Werkstatt. Die Werkstatt berechnet zwölf Arbeitsstunden. Ein Sachverständiger kommt später zu dem Ergebnis, dass für eine fachgerechte Reparatur nur neun Stunden notwendig waren und ein zusätzlich berechnetes Bauteil gar nicht eingebaut wurde.
Nach den Grundsätzen des BGH muss der Kaskoversicherer die drei nicht erforderlichen Stunden und das nicht verbaute Teil nicht allein deshalb bezahlen, weil die Kundin die Rechnung nicht überprüfen konnte. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn der Versicherer genau diese Werkstatt ausgewählt oder konkrete Reparaturanweisungen erteilt hatte. Dann sind die Versicherungsbedingungen und die gesamte Kommunikation besonders wichtig.
Was Sie vor und nach der Reparatur tun sollten
- Versicherungsbedingungen prüfen: Welche Kosten sind versichert? Besteht eine Werkstattbindung? Müssen Weisungen eingeholt werden?
- Schaden früh melden: Fragen Sie den Versicherer vor der Beauftragung, ob eine Besichtigung, ein Kostenvoranschlag oder eine Freigabe verlangt wird.
- Auftrag klar formulieren: Vereinbaren Sie, dass Mehrarbeiten erst nach Rücksprache ausgeführt werden.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie Kostenvoranschlag, Reparaturauftrag, Fotos, Freigaben, Nachträge, Rechnung und Zahlungsnachweise auf.
- Kürzung konkret prüfen: Verlangen Sie eine nachvollziehbare Begründung, welche Position aus welchem technischen oder vertraglichen Grund nicht übernommen wird.
- Ansprüche trennen: Eine Deckungslücke gegenüber dem Versicherer bedeutet nicht automatisch, dass Sie die Werkstattrechnung endgültig tragen müssen. Der Reparaturvertrag kann eigene Rechte eröffnen.
Einordnung
Das Urteil schafft für eine bislang umstrittene Frage mehr Klarheit: Das aus dem Haftpflichtrecht bekannte Werkstattrisiko wird nicht pauschal in die Vollkaskoversicherung übertragen. Maßgeblich bleibt das konkrete Leistungsversprechen. Für Versicherungsnehmer steigt damit die Bedeutung einer sauberen Abstimmung vor der Reparatur und einer vollständigen Dokumentation.
Die Entscheidung ist zugleich kein Freibrief für schematische Rechnungskürzungen. Ob Kosten „erforderlich“ sind, kann technisch umstritten sein. Hinzu kommen mögliche Besonderheiten der AKB, einer Werkstattbindung oder einer Weisung des Versicherers. Deshalb sollte jeder Kürzungsfall anhand des Vertrags, der Reparaturunterlagen und der konkreten Begründung geprüft werden.
Rechtsstand: 2. Oktober 2026.
