Winterliche Straßenverhältnisse werfen nach einem Unfall zwei unterschiedliche Fragen auf: Durfte das Fahrzeug mit seiner Bereifung überhaupt gefahren werden – und hat gerade diese Bereifung den Unfall mitverursacht? Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht beantwortet die Haftungsfrage nicht automatisch. Ebenso wenig verliert ein Versicherungsnehmer allein deshalb stets den gesamten Kaskoschutz.
Die Winterreifenpflicht richtet sich nach dem Wetter, nicht nach dem Kalender
In Deutschland gibt es keinen festen Zeitraum, in dem jeder Pkw mit Winterreifen ausgerüstet sein muss. Die Pflicht ist situativ: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur gefahren werden, wenn alle Räder die gesetzlichen Anforderungen an Reifen für winterliche Wetterverhältnisse erfüllen. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 3a StVO.
Maßgeblich ist heute das Alpine-Symbol, also das Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Eine bloße M+S-Kennzeichnung genügt für Pkw-Reifen nicht. § 36 Abs. 4 StVZO verlangt neben den verbesserten Eigenschaften bei Schnee diese Kennzeichnung. Die gesetzliche Mindestprofiltiefe beträgt 1,6 Millimeter. Ob ein Reifen trotz Einhaltung dieses Mindestmaßes für die konkrete Fahrt noch ausreichend sicher war, kann bei stark abgenutztem Profil gleichwohl eine tatsächliche Frage des Einzelfalls sein.
Für bestimmte Fahrzeuge gelten Ausnahmen oder besondere Regeln, etwa für einspurige Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sowie bestimmte schwere Nutzfahrzeuge und Busse. Einen aktuellen Überblick bietet auch die Information des Bundesministeriums für Verkehr vom 1. Oktober 2026.
Ein Verkehrsverstoß ist noch keine feste Haftungsquote
Wer bei den genannten Wetterverhältnissen mit ungeeigneten Reifen fährt, kann ordnungsrechtlich gegen die StVO verstoßen. Für den zivilrechtlichen Schadensersatz reicht die Feststellung dieses Verstoßes allein aber nicht aus. Bei einem Unfall zwischen mehreren Kraftfahrzeugen hängt die Verteilung des Schadens nach § 17 StVG insbesondere davon ab, in welchem Umfang die feststehenden Umstände den Schaden verursacht haben. Je nach Beteiligtenkonstellation kann außerdem § 254 BGB über das Mitverschulden maßgeblich sein.
Entscheidend ist deshalb die Verbindung zwischen Bereifung und Unfall: War der Bremsweg wegen der Reifen länger? Verlor das Fahrzeug auf Schnee die Seitenführung? Wäre die Kollision bei geeigneter Bereifung voraussichtlich vermieden worden oder jedenfalls weniger schwer ausgefallen? Erst wenn solche Fragen anhand feststellbarer Tatsachen beantwortet werden können, kommt der Bereifungseinwand in die Haftungsabwägung.
Umgekehrt darf eine ungeeignete Bereifung nicht einfach ignoriert werden, wenn sie nachweisbar zum Unfall beigetragen hat. Es gibt aber keine gesetzliche Standardquote von 25 oder 50 Prozent. Die Quote folgt aus dem gesamten Unfallhergang, nicht aus einem einzelnen Etikett.
Welche Beweise bei einem Bereifungseinwand wichtig sind
Nach dem Unfall sollten nicht nur die Schäden, sondern auch die winterlichen Bedingungen und die Reifen dokumentiert werden. Hilfreich sind Übersichtsfotos der Fahrbahn, Detailaufnahmen von Schnee, Eis oder Schneematsch sowie Bilder von allen Reifenflanken und dem Profil. Erkennbar sein sollten nach Möglichkeit Alpine-Symbol, Reifengröße, Hersteller, Typ und Produktionskennzeichnung.
Daneben können Wetterdaten, Polizeivermerke, Zeugenaussagen, Brems- und Schleuderspuren, Fahrzeugdaten und ein technisches Gutachten Bedeutung gewinnen. Die polizeiliche Bewertung oder ein Bußgeld legt die zivilrechtliche Haftungsquote nicht verbindlich fest. Das Zivilgericht prüft die Unfallbeiträge eigenständig.
Werden die Reifen kurzfristig gewechselt, sollte der ausgebaute Reifensatz nicht vorschnell entsorgt werden. Bei einem erheblichen Schaden kann es sinnvoll sein, vor Veränderung oder Reparatur zu klären, ob eine sachverständige Sicherung erforderlich ist. Allgemeine Hinweise dazu finden Sie im Beitrag „Haftungsquote gekürzt: Welche Belege nach einem Verkehrsunfall wirklich helfen“.
Fiktives Beispiel: Sommerreifen auf verschneiter Fahrbahn
Ein Autofahrer fährt bei Schneeglätte mit Sommerreifen in eine Kurve. Das Fahrzeug rutscht über die Mittellinie und kollidiert mit einem entgegenkommenden Pkw. Ein Gutachten ergibt, dass geeignete Reifen die Seitenführung deutlich verbessert hätten und der Fahrer bei angepasster Geschwindigkeit auf seiner Fahrbahnhälfte geblieben wäre. In dieser Konstellation kann die ungeeignete Bereifung für die Haftung erheblich sein – zusammen mit Geschwindigkeit, Fahrweise und den übrigen Umständen.
Anders liegt es, wenn der Wagen mit Sommerreifen an einer roten Ampel steht und von hinten angefahren wird. Der Reifenverstoß kann ordnungsrechtlich relevant sein. Fehlt aber jeder Zusammenhang mit Entstehung oder Umfang des Auffahrunfalls, folgt daraus nicht automatisch eine Mithaftung.
Die eigene Kaskoversicherung ist gesondert zu prüfen
Die Haftpflichtregulierung betrifft Ansprüche wegen des Schadens, den ein Unfallbeteiligter einem anderen zufügt. Die Kaskoversicherung betrifft demgegenüber den Schaden am eigenen versicherten Fahrzeug. Für sie gelten der Versicherungsvertrag und die vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Nach § 81 Abs. 2 VVG darf der Versicherer seine Leistung kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Daraus folgt: Weder ist jede Fahrt mit ungeeigneten Reifen automatisch grob fahrlässig noch führt eine bejahte grobe Fahrlässigkeit ohne weitere Prüfung stets zum vollständigen Leistungsausfall.
Für die Bewertung kommt es unter anderem auf die erkennbaren Straßenverhältnisse, die Fahrtstrecke, Warnungen, Fahrweise, Geschwindigkeit, Reifen und Unfallursächlichkeit an. Bei besonders schwerem Verschulden kann im Ausnahmefall auch eine sehr weitgehende Kürzung in Betracht kommen. Umgekehrt enthalten manche Kaskobedingungen einen Verzicht des Versicherers auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, häufig mit bestimmten Ausnahmen. Deshalb müssen der Versicherungsschein und die tatsächlich vereinbarten Bedingungen gelesen werden; ein allgemeiner Satz über „die Kasko“ reicht nicht.
Praktische Schritte nach dem Unfall
- Sicherheit zuerst: Unfallstelle absichern, Verletzten helfen und erforderlichenfalls Polizei und Rettungsdienst verständigen.
- Zustand festhalten: Fahrbahn, Wetter, Fahrzeugstellung, Schäden, Reifenkennzeichnung und Profil fotografieren.
- Beweise erhalten: Reifensatz, Originalfotos, Unfallbericht, Zeugenangaben und Schriftverkehr aufbewahren.
- Vorwurf trennen: Geht es um einen StVO-Verstoß, eine Mithaftung gegenüber dem Unfallgegner oder eine Kürzung der eigenen Kasko?
- Begründung verlangen: Eine Versicherung sollte erklären, welche konkrete Pflichtverletzung sie annimmt, wodurch diese den Unfall beeinflusst haben soll und wie sie ihre Quote berechnet.
- Bedingungen prüfen: Bei einer Kaskokürzung die vereinbarten Versicherungsbedingungen und mögliche Verzichtsklauseln einbeziehen.
Die Kernfrage lautet daher nicht nur, welche Reifen montiert waren. Entscheidend ist, welche Rolle sie bei den konkreten winterlichen Verhältnissen für den Unfall gespielt haben und welche Versicherungsbedingungen gelten. Eine pauschale Haftungs- oder Kürzungsquote lässt sich daraus nicht ableiten.
Rechtsstand: 23. Oktober 2026. Das Beispiel ist fiktiv.
