Betrügerische Werbeanzeigen können einem Unternehmen doppelt schaden: Nutzer verlieren möglicherweise Geld, während Logo, Name und das Vertrauen in die betroffene Marke beschädigt werden. Das Landgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden, dass sich eine Plattform in einem solchen Fall nicht ohne Weiteres auf ihre Rolle als bloßer Speicheranbieter zurückziehen kann. Entscheidend waren die algorithmische Steuerung der Inhalte, zahlreiche konkrete Hinweise und teils lange Löschzeiten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Worum ging es vor dem Landgericht Frankfurt?
Ein Finanzportal und sein bekannter Gründer gingen gegen betrügerische Werbung auf Facebook und Instagram vor. Unbekannte hatten die Wort-Bildmarke des Unternehmens sowie Namen und Fotos des Gründers benutzt, um vermeintliche Investments zu bewerben. Allein im August 2024 meldeten die Betroffenen nach den Feststellungen des Gerichts fast 260 Verstöße. Dennoch erschienen weitere identische oder sinngleiche Anzeigen; die Löschung einzelner Inhalte dauerte bis zu 62 Tage.
Das LG Frankfurt entschied mit Urteil vom 16. September 2026 (Az. 2-06 O 234/25), dass die Plattform die weitere Verbreitung der konkret beanstandeten und kerngleichen Fake-Werbung unterlassen muss. Außerdem sprach das Gericht Auskunftsansprüche sowie dem Grunde nach Schadensersatzansprüche zu. Die Entscheidung kann noch mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angegriffen werden.
Warum die Plattform nach Auffassung des Gerichts selbst haftete
Art. 6 des Digital Services Act (DSA) schützt Hostingdienste grundsätzlich vor einer Haftung für fremde Inhalte, solange sie keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben oder nach Kenntniserlangung zügig sperren beziehungsweise löschen. Dieses Haftungsprivileg ist jedoch kein pauschaler Freibrief.
Das LG Frankfurt wertete die Plattform im konkreten Fall nicht als rein technischen, automatischen und passiven Anbieter. Bei Werbeanzeigen bestimme sie in einem automatisierten Auktionsverfahren Rangfolge und Zeitpunkt der Ausspielung. Auch die Feeds der Nutzer würden algorithmisch gesteuert. Damit übe die Plattform Kontrolle über die Verbreitung aus und verfolge zugleich eigene geschäftliche Interessen.
Das Gericht stützte sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-188/24 und C-190/24 („WebGroup und Coyote“). Danach kann eine algorithmische Bestimmung darüber, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Informationen verbreitet werden, eine Kontrolle über diese Informationen begründen. Das LG übertrug diese zu Art. 14 der früheren E-Commerce-Richtlinie entwickelten Grundsätze auf Art. 6 DSA. Ob höhere Gerichte dieser Übertragung folgen, bleibt abzuwarten.
Konkrete Meldungen bleiben trotzdem entscheidend
Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Plattform automatisch für jede betrügerische Anzeige haftet. Hilfsweise prüfte das LG deshalb auch, was nach den Meldungen geschah. Die Betroffenen hatten Referenzbilder hinterlegt, mehr als 200 Verstöße dokumentiert und die typischen Merkmale der Fake-Profile beschrieben. Die Plattform hatte daraufhin Inhalte gefunden und gelöscht. Nach Ansicht des Gerichts stand damit ihre Kenntnis fest. Löschzeiten von 14, 20 oder sogar 62 Tagen waren in den geprüften Fällen nicht mehr „zügig“.
Art. 16 DSA verlangt für eine qualifizierte Meldung insbesondere eine nachvollziehbare Begründung, den genauen elektronischen Speicherort – regelmäßig die präzise URL – sowie Kontaktdaten und eine Erklärung, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. Erfüllt eine Meldung diese Anforderungen und ist die Rechtswidrigkeit ohne eingehende Prüfung erkennbar, wird für Art. 6 DSA Kenntnis vermutet. Das LG betonte allerdings: Kenntnis kann auch auf andere Weise entstehen. Ein unvollständiges Formular lässt eine bereits tatsächlich erlangte Kenntnis nicht wieder entfallen.
Welche Rechte Unternehmen und betroffene Personen haben können
Die Ansprüche müssen sauber getrennt werden. Das Unternehmen konnte sich auf sein Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen: Die Fake-Werbung erweckte den falschen Eindruck, sie stamme vom Unternehmen, und griff damit in dessen Recht ein, über den eigenen werblichen Auftritt zu bestimmen. Daneben kamen Marken- und Kennzeichenrechte in Betracht.
Der abgebildete Gründer war persönlich betroffen. Die unbefugte Nutzung seines Bildes berührte sein Recht am eigenen Bild; die Verwendung seines Namens konnte sein Namensrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Das Gericht hielt wegen Reichweite, Wiederholung und betrügerischem Zusammenhang auch eine Geldentschädigung dem Grunde nach für möglich. Das ist jedoch stets eine Einzelfallfrage. Eine konkrete Entschädigungshöhe legte das Urteil nicht fest.
Auch beim Umfang der Unterlassung gibt es Grenzen. Erfasst werden können nicht nur identische, sondern auch „kerngleiche“ Varianten – also Veröffentlichungen, die trotz kleiner Änderungen denselben verbotenen Kern enthalten. Eine unbegrenzte allgemeine Überwachung aller Inhalte folgt daraus nicht. Der konkrete Verletzungstyp muss hinreichend bestimmbar sein.
Fiktives Beispiel: gefälschte Werbung eines Maschinenbauers
Ein mittelständischer Maschinenbauer entdeckt eine bezahlte Anzeige, in der sein Logo und ein Video seines Geschäftsführers für eine angebliche Kapitalanlage verwendet werden. Das Video wurde manipuliert. Das Unternehmen meldet nur „Betrug“ und fertigt keinen Screenshot an. Zwei Tage später ist die Anzeige verschwunden, erscheint aber unter einer neuen URL erneut.
Besser wäre es, die Anzeige vor der Meldung beweissicher zu dokumentieren: vollständiger Screenshot oder Bildschirmaufnahme, URL, Profilname, Datum, Uhrzeit, Anzeigenbibliothek und Weiterleitungsziel. In der Meldung sollte das Unternehmen konkret erklären, dass es die Anzeige nicht autorisiert hat, welche Marke und welche Person betroffen sind und woran kerngleiche Varianten erkannt werden können. So lässt sich später nachvollziehen, was die Plattform wann wusste und wie schnell sie reagierte.
Praktische Checkliste für betroffene Unternehmen
- Beweise sichern: Anzeige, Profil, URL, Datum, Uhrzeit, Reichweitenangaben und Zielseite dokumentieren; Originaldateien unverändert aufbewahren.
- Rechte zuordnen: Markenregistrierung, Firmenbezeichnung, Bildrechte, Namensrecht und gegebenenfalls urheberrechtliche Nutzungsrechte getrennt prüfen.
- Präzise melden: das offizielle Meldeverfahren der Plattform nutzen und die Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 DSA vollständig abarbeiten.
- Vorgang protokollieren: Report-ID, Versandbestätigung, Reaktion, Löschzeit und neue Varianten fortlaufend erfassen.
- Kerngleiche Varianten beschreiben: wiederkehrende Kombinationen aus Logo, Namen, Bild, Werbeversprechen und Weiterleitungsziel nachvollziehbar benennen.
- Weitere Schritte prüfen: je nach Sachlage Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Geldentschädigung sowie Meldungen an Zahlungsdienstleister oder Ermittlungsbehörden erwägen.
Unternehmen sollten deshalb weder auf eine automatische Plattformhaftung vertrauen noch bei einer formlosen Kurzmeldung stehen bleiben. Der Frankfurter Fall zeigt vielmehr, wie wichtig eine belastbare Beweiskette und ein präzises Notice-and-Action-Verfahren sind. Für die Einordnung ist außerdem zu beachten, ob es um Marken- und Unternehmensrechte oder um höchstpersönliche Rechte einer abgebildeten Person geht.
Rechtsstand: 17. Oktober 2026. Das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 16. September 2026 ist nach der amtlichen Mitteilung nicht rechtskräftig.
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